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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 254

1906 - Gotha : Thienemann
— 254 — neuem. (Sin Neffe des Kaisers, König Pippins Sohn Bernhard (f 818), stritt um sein Erbrecht. Kaiser Ludwig hatte drei Söhne: Lothar, Ludwig und Pippin. Man bedachte die Gefahren der Reichsteilung: die Kämpfe unzufriedener Erben gegen die Miterben, die Zersplitterung des Ganzen in Teile: je mehr Erben, desto mehr Teile; eine Teilung der Teile in zweiter und dritter Generation usw.; kleines Land, kleines Volk, kleine Macht; wie fei ein Kaisertum denkbar ohne Weltmacht über Länder und Völker? die Kirche sei eine, wie könne sie ein Kaiser schützen, der nur über einen Teil der Länder gebiete, die sie umfaffe? 817 hatte Kaiser Ludwig eine Reichsverfammlnng nach Aachen einberufen. Da ersuchten die Großen den Kaiser, noch bei andauernder Gesundheit und obwaltendem Frieden über die allgemeine Lage der Dinge und das Verhältnis der Söhne Bestimmungen zu treffen, da nicht feinen Söhnen zuliebe die Einheit des Reiches durch eine Teilung zerrissen werden dürfe, und „damit nicht etwa dadurch ein Ärgernis in der Kirche entstehe und sie nicht den (Gott), in dessen Hand die Rechte aller Reiche liegen, beleidigten". Und diesen leitenden Gedanken gemäß erfolgte der Beschluß. Lothar empfing den Kaiser titel und Italien, Ludwig den Königstitel, Bayern und Kärnten nebst der slawisch-avarischen Mark, Pippin den Königstitel, Aquitanien mit dem Baskenland, die Mark Toulouse und vier angrenzende Grafschaften in Septimanien und Burgund. Mit großem Nachdruck ward bestimmt, daß Ludwig und Pippin ihrem Bruder Lothar, dem Kaiser, untergeordnet seien: z. B. sie sollten jährlich vor ihm erscheinen und ihm als ihrem Oberherrn Geschenke darbringen, nicht Krieg führen oder Frieden schließen ohne seinen Rat und feine Zustimmung, ohne Vorwiffen des älteren Bruders auswärtigen Gesandtschaften keinen Bescheid geben; selbständig sollten sie nur die Grafen, Bischöfe und Äbte einsetzen dürfen. Es war eine Teilung der Macht hinsichtlich der äußern und innern Angelegenheiten. Der Kaiser stellte die Einheit des Reiches bar, nach außen in feinen Beziehungen zu anbem Völkern, nach innen in der Obergewalt über die Teilkönige. Ranke Vi, 1, 25. „Das Grundgesetz von 817 war ein Versuch, die beiden Prinzipien, auf denen das Reich beruhte, das der Einheit und das des Erbrechtes, zu vereinigen. Das Erbrecht entspricht dem alten Herkommen, wie es bei dem Tode des Königs Pippin festgehalten worden, das Reich dagegen einer politischen Idee, die seitdem emporgekommen war und den Inbegriff aller Gewalt bildete. In dem damaligen, Augenblick überwog die Idee der Einheit." Der fränkische Staal zur Zeit Karls des Groszen. Wir versuchen, wie in I § 15, die Grundzüge des fränkischen Staates in einem Schema darzustellen. Wie im altdeutschen Staat, so galten noch jetzt zwei Prinzipien der Staatsbildung, das Volk und das Gebiet; neu war
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