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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 255

1906 - Gotha : Thienemann
— 255 — als Ergebnis der Völkerwanderung und der Taten Chlodovechs, Pippins und Karls des Großen das Königtum. I. Das Volk als Grundlage -es Staates. 1. Aus der Geschlechterverfassung (I § 15) bleibt zweierlei: Das Familienhaupt hat die Munt über alle nicht mündigen Familienglieder. Blutrache, Fehdegang, Vettern- und Magbuße, Anteil der Sippen-genossenschast am Wergeld, Eideshilfe durch die Sippengenossen. 2. Das Volk als Heer. Die Pflicht aller freien Männer, in den Krieg zu ziehen, sich zu bewaffnen und zu verpflegen (S. 188). Schwere Verbrechen sind Feigheit und Fahnenflucht (S. 189). 3. Das Volk als Gerichtsgemeinde (S. 222): Das Volk hat im allgemeinen das Recht des Urteilend. Drei echte Dinge in jedem Jahre in jedem Gau; die Verpflichtung aller freien Männer, als Urteiler daran teilzunehmen. Die Dingmänner wählen aus sich die Schöffen und Schultheißen. 4. Das Volk als eine Mehrheit von Wirtschaftsgenossenschaften, Mark- und Dorfgenossenschaften (S. 211). 5. Im Frankenreich sind alle deutschen Stämme vereinigt, daher: Kein einheitliches Recht, Stammesrechte (S. 35, 232). Jeder Mann soll nach dem Rechte beurteilt werden, in dem er geboren ist (S. 233). Ii. Das Aönigtnin als Grundlage des Staates. 1. Der König teilt die gesetzgebende Gewalt mit den Großen des Reiches (S. 120, 125, 133, 169, 252, 254, 259, 261/2). 2. Die gesetzausführende Gewalt hat der König allein. Er ist oberster Heerführer, Richter und Schutzwalt aus eigenem Recht (S. 79—81). 3. Der König als oberster Heerführer (S. 188 ff.). Er hat die Heerbanngewalt, das Recht des Aufgebots und das Recht der Strafe für Verletzung seines Bannes (S. 189, 195). Er hält Heerschau (S. 63, 133). Er ernennt die ihm untergeordneten Heerführer, die Grafen (S. 196). 4. Der König als oberster Richter, Inhaber der Gerichtshoheit (S. 83, 222). Er ist Richter im Königsgericht (S. 221), Richter in der höchsten Instanz. Er ernennt alle richterlichen Beamten, die Pfalzgrafen, Die Grasen und bestätigt durch letztere die Schöffen und Schultheißen. Er hat die Banngewalt. Er empfängt Friedens- und Bußgelder. Aller Friede ist Königsfriede. Er hat das Recht der Begnadigung. Als Schutzwalt der Gemeinde hat er Banngewalt (S. 218). Die Königsgewalt ist wirtschaftlich gegründet auf großen Grundbesitz.
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