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1. Völkerwanderung und Frankenreich - S. 256

1906 - Gotha : Thienemann
— 256 — Das Bodenregal (S. 200/1). Königsland in Selbstverwaltung (S. 201), Fronhöfe und Fiskalgebiete (S. 160 ff.). Königsland in fremder Nutzung: Zinse (S. 202/4), Dienste (S. 203). 7. Der Staat gilt als Eigentum der königlichen Familie (S. 252/4). 8. Das Königtum ist die alleinige Gewalt, duldet keine Teil- gewalten (Tassilo, S. 135). 9. Königlicher Dienst gibt höhere soziale Stellung, Dienstadel (S. 84, 219). 10. Die königliche Gewalt ist strafrechtlich geschützt (S. 173, 218). Iii. Das Gebiet als Grundlage des Staates. 1. Gebiet und Besitz. Eigenland (Allod), Lehen. Mark- und Dorfgenossenschaften. Königsland. Grundherrschaften: in eigenem Besitz oder als Lehen. 2. Gebiet und Wirtschaft. Mark- und Dorfgenossenschaften (S. 211 ff.). Grundherrschaft (S. 142 ff.). 3. Gebiet und Verwaltung des Staates: Grafschaften. 4. Gebiet und Heer: Abhängigkeit der Wehrpflicht von der Hufenzahl (S. 192). Lehen und Kriegsdienst (S. 193 ff.), Heeresaufgebot der Senioren (S. 195), Vasallentum (S. 195). Der Gras als Heerführer der Gauleute (S. 196). 5. Gebiet und Gericht. Die freien Männer eines Gaues bilden die Dinggemeinde (S. 220). Jmmnnitätsgerichte (226/7). 6. Gebiet und soziale Gliederung des Volkes. Grundherrschaft und Ständebildung (S. 163). 4. Der Krieg der Söhne gegen den Vater um das Erbe. Ob das Grundgesetz von 817 die Kraft haben würde, das Reich und seinen Frieden zu erhalten? In ihm lag doch eine Fülle der Konflikte vorbereitet. Die traten hervor, als 818 die Kaiserin Irmgard starb und Ludwig eine zweite Ehe schloß, mit Judith, der schönen und geistreichen Tochter des Grafen Welf, der in Alamannien und Bayern reich begütert war. 823 gebar sie einen Sohn, Karl. Diesem Knaben standen dem herkömmlichen Erbrecht gemäß dieselben Erbansprüche zu wie seinen älteren Brüdern. Aber das Reich war verteilt. Ihrem Sohne einen Anteil, einen vollen Anteil, vom Reiche als Erbschaft zu erwirken, das war das berechtigte und selbstverständliche Ziel der Kaiserin Judith. Es konnte nur geschehen auf Kosten der Söhne erster Ehe. Das Gesetz von 817 ward von Kaiser Ludwig umgestoßen. Und nun begann ein Krieg der Söhne
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