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1. Ottonen und Salier - S. 13

1910 - Gotha : Thienemann
— 13 — hatten; durch Gaugrafen und Königsboten waren diese ausgeschaltet worden (Ii §§ 34, 37). Aber damit war die Lebenskraft der Stämme nicht gebrochen worden. Die Stammesrechte waren geblieben (Ii § 37); ausdrücklich hieß es ja: jedermann soll nach dem Rechte beurteilt werden, in dem er geboren ist. Dazu kam der Unterschied in der Kultur zwischen dem von dem Römertum seit vielen Jahrhunderten beeinflußten Süden und Westen und dem davon unabhängigen Norden und Osten. Gewisse Tatsachen begünstigten das Aufkommen neuer politischer Gewalten in den Stammesgebieten. Die Schwäche der kar-lingifchen Könige (Ii § 40) mußte es geschehen lassen, daß das Grafenamt wie ein erbliches in gewissen Familien vom Vater auf Sohn und Enkel überging (vergleiche Ii § 30: die Erblichkeit des Majordomats in der Familie der Pippiniden). Manche Grafen verwalteten dauernd mehrere Gaue und gewannen dadurch ein ihre Amtsgenossen überragendes Ansehen. Insbesondere die Markgrafen, die in Sachsen, Thüringen und Bayern lange Jahre hindurch schwere Kämpfe gegen Slawen und Magyaren bestanden, erwarben Ruhm und durch Heergewalt und Ruhm politische Macht. Und wenn nun diese Familien als Lohn sür ihren Dienst oder als Dank für große Leistung mit weiten Strecken unkultivierten Landes als Lehen oder Eigengut ausgestattet wurden, wenn sie sich dann durch kluge Nutzung dieser Länder (Ii § 35) reiche Einnahmen aus Zinsen und Fronden ihrer Hörigen und ein zahlreiches militärisches Gefolge verschafften, wer wollte ihre Macht brechen, Karl der Dicke, Ludwig das Kind? So bildeten sich diese neue Macht in Sachsen und Thüringen die Ludolsinger, in Bayern die Ar rtitlf iitg er, am oberen Main, im östlichen Franken die Babenberger (Babenberg = Bamberg), im westlichen Franken, am unteren Main und Mittelrhein, die Konr adiner, in Schwaben der Graf Bnrckhardt (f 911) und dann die Grafen Erchanger und B e r t h o l d, in Lothringen Graf Giselbrecht. Nur im Elsaß, das der Abknnst seiner Bevölkerung entsprechend mit zu Schwaben kam, und in Friesland gab es diese neuen Gewalten nicht. Neben die das ganze deutsche Reich umfassende Königsgewalt waren in den einzelnen S t amm e s g e b i e t e n neue Gewalten getreten (Herzogsgewalten, Partikular- oder Teilgewalten). Es fragte sich, in welchem Verhältnis Gesamt- und Teilgewalten zueinander stehen würden. 2. Konrad I. 911—918. Wer wird König? Das war die zukunftbestimmende Frage beim Tode Ludwigs des Kindes.
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