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1. Ottonen und Salier - S. 101

1910 - Gotha : Thienemann
— 101 — D i e Bestimmungen über die Regentschaft in der preußischen Verfassung. Art. 54. „Der König wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig." (Heinrich Iv. mit 15 Jahren.) Art. 56. „Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat, welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft." Art. 57. „Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher gesetzlich Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft von feiten desselben führt das Staatsministerium die Regierung." Art. 58. „Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen aus." 2. Krieg mit den Sachsen. Aus mancherlei Gründen nahmen die Sachsen eine Sonderstellung im Aeiche ein, wirtschaftlich und politisch. Mehr als in den andern Gebieten Deutschlands gab es noch eine große freie Bauernbevölkerung, die ihre alten Rechte im Ding (Schöffentnm) bewahrte und übte. Die Grnndherrschaft hatte einen geringeren Bruchteil des Bodens inne als anderwärts, und darum war die weltliche und geistliche Aristokratie mehr beschränkt auf den Dienst in Grafschaft und Kirche. Der Herzog, aus Billunger Geschlecht, stand als primus inter pares mehr neben als über den Grafen. Dem Königtum gegenüber hatten sich die Sachsen seit Heinrich Ii. (S. 82) gewisse Vorrechte gesichert. In diese Zustände griff nun Heinrich Iv. durch mancherlei Taten störend ein. Weil er Adalbert von Bremen begünstigte, wurden dessen Feinde, die Billunger, auch seine Feinde. Weil er sich in dem uralten Streit zwischen den Erzbischöfen von Mainz und den Thüringer Großen um einen Zehnten, den die Erzbischöfe hartnäckig forderten, die Thüringer aber ebenso hartnäckig verweigerten, für den Erzbischof erklärte, ja sogar für ihn zu Felde zog, waren auch die Thüringer gegen ihn. Inmitten von Thüringen und Sachsen, in den Vorbergen des Harzes und des Thüringer Waldes, lag ein weitausgedehntes Domanialgebiet, noch stammend aus den Zeiten Heinrichs I., von allen Königen im ganzen behauptet; Memleben, Allstedt, Quedlinburg, Goslar waren ja die Lieblingspfalzen der Könige. Es scheint nun, daß. Heinrich einen wohlbedachten Plan verfolgte: aus diesen königlichen Gütern „ein festes königliches Residenzgebiet" (Nitzsch 72) zu gründen, es wirtschaftlich und militärisch auszubauen und zu erweitern. Die Verwaltung der königlichen Fronhöfe (Ii § 32) tüurbe straffer und sparsamer, damit alle Dienste und Naturalabgaben, auch vergessene, voll und ganz geleistet wurden — die
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