Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Ottonen und Salier - S. 106

1910 - Gotha : Thienemann
106 — Vergleiche. Rechte beä Kaisers: Bolleem R°m: des Klerus: der Kardinäle: 962: Bestätigung. Anteil an der Wahl. Anteil an der Wahl. Anteil an der Wahl. 1046: Ernennung. Zustimmung. Zustimmung. Zustimmung. 1059: unbestimmt. „ „ Wahl allein. 1179: „ — — alles allein. Vergleiche die Wahl des Papstes mit der Konrads Ii.! (S. 82.) An der Wahl nehmen nur teil die Großen, dort die geistlichen, hier die weltlichen; das alte Wahlrecht aller anderen ist herabgesunken zum Ausdruck des Beifalls, der Zustimmung. Die Verfassungen der Kirche und des Staates weisen dieselben Grundzüge auf: Mehrung der Macht der geistlichen und weltlichen Aristokratie. Ergebnis. Das Oberhaupt der Kirche ist vom Einfluß der Laiengewalt befreit. Das war vor allem Hildebrands Werk, nur möglich durch die Schwäche des Kaisertums, daß eine Frau und ein Kind die Macht hatten. Pap st wähl heute. Das Papstwahldekret von Nikolaus Ii. Hut sich allmählich durchgesetzt. Papst Alexander Iii. verfügte 1179, daß die Wahl einzig und allein von den Kardinälen vorzunehmen sei; er schloß also die Laien von dem Wahlakte ganz aus und bestimmte ferner, daß für die Wahl nicht Einstimmigkeit, sondern Zweidrittelmehrheit erforderlich sei. Das heutige Verfahren ist durch die Bulle Gregors Xv. Aeterni Patris (1621) bestimmt. Friedberg Kirchenrecht beschreibt es § 25 wie folgt: „ 1. Das aktive Wahlrecht ist auf die am Wahlorte anwesenden Kardinäle beschränkt, welche die Diakonatsweihe besitzen oder durch ein päpstliches Privileg von diesem Erfordernis befreit find; das passive ist dagegen an keine besonderen Qualitäten gebunden. Doch sind seit 1389 nur Kardinäle gewählt worden. 2. Die Wahl beginnt in einem zu diesem Zwecke bis zum 6. Tage nach dem Tode des früheren Papstes eingerichteten Gebäude (conclave) am 12. Tage nach Eintritt der Sedisvakanz unter strenger Klausur der Wähler. 3. Die Wahl erfolgt entweder a) durch Akklamation (quasi per inspirationem) oder b) per compromissum, d. H. durch die Majorität derjenigen mindestens zwei Kardinäle, welchen die sämtlichen Wähler einstimmig ihr Wahlrecht übertragen haben. Dieselben haben täglich zweimal den Wahlakt in Gemäßheit der ihnen beim Kompromiß gestellten Bedingungen vorzunehmen und dürfen sich nicht selbst wählen; c) per scrutinium in schriftlicher geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmajorität, wobei die Stimme des Gewählten, wenn er sich selbst gewählt hat, nicht mit gezählt werden darf. Hat das Skrutinium, welches gleichfalls täglich zweimal vorzunehmen ist, dies Ergebnis nicht erzielt, so erfolgt eine engere Wahl (accessus), in welcher nur gewählt werden kann, wer irrt Skrutinium eine Stimme erhalten hat, und niemand denjenigen wählen darf, dem er im Skrutinium feine Stimme ge-gegeben hatte.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer