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1. Ottonen und Salier - S. 133

1910 - Gotha : Thienemann
— 133 — Wer sollte Frieden geben, den Frieden sichern, da es doch nirgends eine allgemein anerkannte obere Gewalt gab? Zuerst kam dem Friedensbedürfnis entgegen Bischof Heinrich von Lüttich, einer der getreuesten Anhänger Heinrichs Iv., indem er 1081 im Einverständnis mit dem Adel seines Sprengels und nach vorgängiger Bestätigung des Königs für seinen Sprengel einen Gottesfrieden = treuga Dei verkündete. Er übertrug damit eine von französischen Synoden (1037—1041) ins Leben gerufene Einrichtung auf Deutschland. Der Gottesfriede hatte den Zweck, die Fehde zu beschränken. Er verlangte, daß zu gewissen Zeiten — an allen kirchlichen Hauptfesten, iu allen Fastenwochen, außerdem in jeder Woche vom Donnerstag Abend bis Montag früh, also während der Tage, während welcher Jesus litt, starb und im Grabe lag — alle Fehde ruhe. Während dieser Zeit war der Gebrauch jeder Waffe und jede Gewalttat, mit Ausnahme von Reichskriegen und der Verfolgung handhafter Verbrecher, verboten. Und diese Forderung erschien als Gottes Wille, ihre Beachtung als Treue gegen Gott, wie es ja der Name treuga Dei sagt, treuga stammt von ahd. t r i u w a, altsächs. treuwa, mhd. triuwe = Treue; es ist verwandt mit got. tr i g g wa, aus dem man frz. treve = Waffenstillstand ableitet. Einen Waffenstillstand im Namen Gottes, das bezeichnet das Wort Gottesfrieden. Wir bemerken den Einfluß des Christentums auf die Ge -staltung des Rechts: a) Das altgermanische Recht hatte einen sakralen, religiösen Charakter — I § 22, 6. b) Seit der Einführung des Christentums bekam dieses Einfluß auf die Rechtsbildung; in fränkischer Zeit trat das hervor an Asyl, Eid und Gottesurteil — Ii § 37, 3. c) Unter Heinrich Iv. zeigte sich die Kraft des Christentums in der Beschränkung des Fehderechts. Die Mittel, die Fehde zu beschränken, waren nacheinander folgende: a) Buß- und Wergeld — I § 14, 2 —, aber das Buß- und Wergeld-system war im Absterben begriffen. b) Urfehde vom König erzwungen — Ii § 37, 1 — Beschränkung der Fehde durch die königliche Macht, so unter Karl dem Großen und allen kräftigen Königen — aber eine anerkannte königliche Macht gab es jetzt nicht. o) Gottesfriede —- der Friede gestellt unter die kirchliche Gewalt, geboten als Wille Gottes. 1083 ward auch der Gottesfriede für das Erzbistum Köln, 1085 au, einer von Heinrich Iv. nach Mainz einberufenen Synode für das ganze Reich verkündet.
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