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1. Ottonen und Salier - S. 143

1910 - Gotha : Thienemann
— 143 Burg der Gerechtsame, worin er sich bewegte. Sein Lebensgang war ein unglücklicher." N i tz s ch Ii, 141: „Heinrich Iv. hat Ungeheures geleistet. Als Revolutionär gegen die alte Verfassung begann er seine Regierung: als ihr letzter, fast ihr einziger Verteidiger hat er geendet. Er starb wie auf einer Klippe, an der die Flut der kirchlich-ritterlichen Bewegung zurückstaute, man könnte sagen ans den letzten Trümmern des alten Ottonischen Deutschland." Hauck Iii, 879: „Daß er die Macht der Krone erhalten, steigern wollte, verwickelte ihn in seine Kämpfe mit den Fürsten und war der Grund feines Zwiespaltes mit Gregor Vii. Für diese zwei Männer war in dem Reiche kein Platz nebeneinander. Heinrich hat in dem Kampfe, der sein Leben erfüllte, nicht gesiegt, aber an Erfolgen hat es ihm auch nicht gefehlt. Und ist es angesichts der Lage, in der er sich befanb, nicht schon ein Ruhm, daß er nicht unterlag? Als er, von dem eigenen Sohne genötigt, den Kampfplatz verließ, hatte er von den Rechten des Königs in der Kirche nicht eines aufgegeben." 19. Heinrich V. 1106-1125. Gegen Ende der Regierung Heinrichs V. fanden die Kämpfe einen vorläufigen Abschluß: 1121 in Würzburg zwischen dem Königtum und Fürstentum, 1122 in Worms zwischen dem Königtum und Papsttum. Von den Würzburger Beschlüssen wird berichtet: „Kaiser Heinrich gestattete, daß alle Fragen, über welche verhandelt wurde, nicht nach seinem eigenen Befinden, noch nach dem Beschluß gewisser Getreuer, sondern nach Senatsbeschluß durchaus und in allem entschieden würden." So hatte die deutsche Verfassung von nun an drei Faktoren: das Königtum, den Episkopat und das weltliche Fürstentum — und diese drei Faktoren blieben bis 1803, bis zum Reichsdeputationshauptschluß. Die Fragen sollten durch Senatsbeschluß entschieden werden: also war von 1121 an das Königtum keineswegs mehr der einzige und wesentliche Faktor der nationalen Entwickelung; das Fürstentum, das geistliche und weltliche, trat ihm zur Seite. Das Wormser Konkordat (23. September 1122) endete den Jnvestiturstreit. In dem Amt und in der rechtlichen Stellung eines Bischofs und Abtes vereinigten sich kirchliche und weltliche Rechte und Pflichten: der Bischof war einerseits Seelsorger und Oberhirt, anderseits Grundherr, Inhaber von Lehen und Regalien, Lehensmann. Also konnte, rein logisch gedacht, die vollgültige Ernennung der Bischöfe weder der Kirche allein, noch dem Staate allein überlassen werden^
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