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1. Ottonen und Salier - S. 177

1910 - Gotha : Thienemann
— 177 — wichtigen Handelsstätten zu Kaufleuten ober Kaufleute zu Münz--meiftern geworben, mochte auch immerhin die minifteriale Stellung berselbeu noch recht lange erhalten bleiben. (Nach Jnama Ii, 420 bis 422.) Die Stellung der Münzmeister wurde eine noch freiere, als es im 13. Jahrhuubert üblich warb, die Münze zu verpachten. Weil die Münze und das Münzen ein Regal, ein königliches Hoheitsrecht (S. 173) war, so waren auch alle Münzstätten königlich, meist aufgetan in königlichen Pfalzen, so z. B. in Anbernach, Bingen, Bopparb, St. Goar, Koblenz. Aber schon bald fanben Münzverleihungen statt, so von Ludwig dem Frommen an das Kloster Korvey, von Ludwig dem Deutschen an den Bischof von Worms, von Lothar Ii. an die Abtei Prüm, von Arnulf an den Bischof von Hamburg, von Ludwig dem Kinbe an die Bischöfe von Eichstätt und Osnabrück, und zwar zunächst aus wirtschaftlichen Grünben, weil man zumeist nur für einen Markt münzte und daher am Marktort eine Münze brauchte. Eine solche Münzverleihung war ein vom König dem Beliehenen gegebener Auftrag, ein Amt, das Bebürfnis nach Münzen zu beliebigen, entlohnt durch die Zuweisung eines Einkommens aus der Münze (Schlagschatz), jedoch immer mit dem ausbrücklichen Vorbehalt, daß die Münze das königliche Gepräge trage und den Reichsmünzfuß habe. Jnama bezeichnet daher (Ii, 393) einen so Beliehenen als einen Funktionär der königlichen Münze. Aus dem Amt warb nach und nach ein Recht. Die Beliehenen würden Herren des Münzrechts, die königliche Gewalt gab ihren Forberungen nach: sie gab zunächst zu, daß die Herren mit eigenem Namen und Bilbe prägten (s. oben S. 175 Tabelle!, so im 10. und 11. Jahrhuubert), dann nach eigenem Schrot und Korn; Kaiser Friedrich Ii. mußte den Fürsten 1220 das Zu-gestänbnis machen, daß ohne ihre Einwilligung in ihren Territorien keine neuen Münzen errichtet werden durften. Es gab Ende des 13. Jahrhunberts neben den königlichen bischöfliche, fürstliche und ftäbtifche Münzen. Das königliche Münzregal war gefallen, es war ein territoriales geworben. Nur die Prägung der Golbmünze blieb dem Kaiser vorbehalten (daher der Name cheisuring S. 174). Doch auch dies Vorrecht fiel 1356 durch die Golbene Bulle Kap. 10, nachbem es der König von Böhmen bereits vorher erlangt hatte. Karl Iv. verfügte: „Wir bestimmen, daß der König von Böhmen befugt ist, Gold- und Silbermünzen in jebem Ort und Teil seines Reiches und aller ihm untergebenen Länder und zugehörigen Gebiete schlagen zu lassen, wie bekanntlich von alters her die Könige von Böhmen N ä r, Deutsche Geschichte. Iii. ig
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