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1. Das Zeitalter der Hohenstaufen und der Kaiser aus verschiedenen Häusern - S. 80

1914 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
80 — ^er richtigen Erwägung folgend, daß es ihm unmöglich werde, beide Gegner zu besiegen, beschloß Friedrich, der immer verstand, zur rechten Zeit klug nachzugeben, wo er seine weitergehenden Ansprüche nicht durchsetzen konnte, sich mit Alexander zu versöhnen, was ihm dabnrch erleichtert würde, daß sein Papst Paschalis gestorben war, wenn auch für biesen ein anberer gewählt war. @r knüpfte Unterhandlungen mit dem Papst an und einigte sich mit ihm auf folgender Grundlage: Der Kaiser erkennt Alexander als den rechtmäßigen Papst an; er gibt die dem päpstlichen Stuhle zustehenben Regalien und Besitzungen heraus, besonders die Mathilbischen Güter; für den Frieden mit den Lombarben ernennen der Kaiser, der Papst nnb die Lombarben Vermittler; er schließt Frieden mit Sizilien. Dafür löst ihn der Papst vom Banne, erkennt ihn als Kaiser und feilten Sohn Heinrich, der bereits von beit Fürsten gewählt war, als Römischen König an. Sobald biefe Verhandlungen bekannt würden, klagten die Lombarden den Papst wegen Bunbesbruchs an und soubten ihrerseits Gesandte zum Kaiser, die mit ihm unter Vermittlung zweier päpstlicher Legaten einen Waffenstillstand abschlössen. Jtt Venedig ward dann 1177 der Friede zwischen Kaiser und Papst ans Grund der vereinbarten Bedingungen geschlossen und gleichzeitig ein Waffenstillstand zwifchen dem Kaiser und den Lombarben auf sechs Jahre, zwischen dem Kaiser nnb Sizilien auf fünfzehn Jahre verabrebet. Rückblick. Kaisertum und Papsttum vou Otto I. bis Friedrich I Von Otto I. bis Heinrich Iii. , ~er Kaiser setzt den Papst ein, der Papst hat keinen Einfluß auf die Wahl des Königs und Kaisers. Stellung. Kaisertum herrschend, Papsttum beherrscht, untergeben Seit Heinrich Iv. Tie Päpste (Gregor Vii.) beginnen die Herrschaft des Kaisertums abzuschütteln. 1059 das Wahldekret: Befreiung der Papstwahl vom Einfluß des Kaisers. Der Papst erstrebt Einfluß auf die Wahl des Königs (Rudolf von Schwaben). Heinrich V. Konkordat von Worms: Abgrenzung der Rechte des Kaisers und des Königs. Seit Lothar. Wahlanzeige an den Papst; dieser erteilt seine Bestätigung.
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