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1. Das Zeitalter der Hohenstaufen und der Kaiser aus verschiedenen Häusern - S. 101

1914 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
— 101 — 1216 bestimmt worden, aber noch lagen die Verhältnisse im Reich nicht so, daß Friedrich wagen konnte, es zu verlassen. Der Kreuzzug mußte aufgeschoben werden. Besonders mit Hilfe der geistlichen Fürsten hatte es Friedrich auf einem Reichstag zu Regensburg durchgesetzt, daß sein Sohn Heinrich zum deutschen König gewählt wurde. Sie suchte er daher besonders an sein Interesse zu fesseln, und daher erließ er auf ebendiesem Reichstage 1220 die Confoederatio cum principibus ecclesiasticis (Übereinkunft mit den geistlichen Fürsten). Siehe Lehmann, Quellen zur deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte, Nr. 18, S. 95—97. „Dankbar bedenkend, mit welchem Eifer und hingebender Treue unsere treuen geistlichen Fürsten uns bisher beigestanden sind, uns an die Spitze des Reichs erhoben und befestigt und dann unseren Sohn Heinrich sich zum König und Herrn gewählt, sind wir ebenso bemüht, sie in ihren Würden zu erhöhen und zu befestigen und gegen jedes Unrecht zu schützen. Zunächst versprechen wir, niemals beim Tode eines geistlichen Fürsten seinen Nachlaß einzuziehen (Spolienrecht), noch anderen einzuziehen zu gestatten, sondern ihn dessen Nachfolger oder wem erste vermacht, zukommen zu lassen. Ferner versprechen wir, in ihren Gebieten keine neuen Zoll-und Münzstätten ohne ihren Willen anlegen zu lassen, die von ihnen angelegten aber zu bewahreu. Ferner, daß wir solche vou ihnen abhängige Menschen, die aus irgendeinem Grunde ihr Gebiet verlassen, nichtin unsere Städte aufnehmen werden. Ferner, daß wir den geistlichen Fürsten ihre Vasallen nicht entfremden, auch keine erledigten Lehen verstorbener Vasallen einziehen, sondern die Fürsten im Besitz solcher Lehen schützen werden. Ferner, daß wir Gebannte nicht schützen werden, ihnen, ehe sie vom Banne gelöst, keinen Schutz vor Gericht angedeihen lassen werden, sie aber, wenn sie länger als sechs Wochen im Banne sind, mit der Acht belegen wollen. Ferner bestimmen wir, daß keine Festungen noch Städte auf geistlichen Gebieten angelegt werden dürfen, solche aber, die bereits angelegt sind, zerstört werden sollen. Ferner verbieten wir, daß irgendein königlicher Beamter in den Städten der geistlichen Fürsten irgendeine Gerichtsbarkeit ausübe, ausgenommen acht Tage vor und nach einem dort angesagten öffentlichen Hoftage."
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