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1. Das Zeitalter der Hohenstaufen und der Kaiser aus verschiedenen Häusern - S. 172

1914 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
172 Doch die deutschen Fürsten fürchteten die Macht des Böhmenkönigs sowie seinen herrischen Sinn und versagten ihm ihre Stimmen. Ebensowenig kam für die nicht zur ftaufifchen Partei gehörigen Fürsten Friedrich von Thüringen wegen seines jugendlichen Alters — er zählte 15 Jahre — in Betracht. Doch einen Herrn zu küren, war man entschlossen; empfanden doch alle, besonders die schwächeren Gewalten im Reich, das Fehlen eines Oberhauptes schwer; wohl sahen die mächtigeren Territorialfürsten die Abwesenheit einer wirklich starken Reichsgewalt nicht ungern, weil sie glaubten, ihre eigene Macht ungestört entwickeln zu können; doch nach einem Oberhaupt verlangten auch sie, da sie von einem solchen, namentlich einem schwachen, Förderung ihrer Bestrebungen und Schutz des Landfriedens erhofften. Rückblick auf die Entstehung Die Herzogtümer verfielen; neue Weise. Entweder. Ein begüterter Grundherr erwirbt a) die niedere Gerichtsbarkeit über seine Hintersassen, b) die Immunität (Verbot des Betretens seines Grund-Gebietes seitens kaiser- herrlicher Beamter zwecks Aus- schaft. Übung von Grasschaftsrechten [hohe Gerichtsbarkeit, Erhebung von Abgaben]), c) die hohe Gerichtsbarkeit, d. h. die über Schwerverbrecher, 6) das Grafenamt erblich (hohe Gerichtsbarkeit und Heerbann), e) vereinigt nach und nach mehrere Grafschaften in seiner Hand, f) nimmt neuen Titel an (Landgraf, Fürst, Herzog). des Territorialfürstentums. Gewalten bildeten sich auf zweierlei Oder. Ein Graf (Markgraf) erwirbt a) sein Amt erblich (da mit dem Erblichwerden des Amts l e h e n s auch das Amt erblich wurde), b) wird in sejner Grafschaft der größte Grundbesitzer und hat für seinen Grundbesitz niedere Gerichts- Grund-barkeit (b. H. die Hof- Herrgerichtsbarkeit und niebere schaft. Gerichtsbarkeit über seine Hintersassen), und Immunität, c) vereinigt nach und nach mehrere Grafschaften in seiner Hand, cl) nimmt neuen Titel an (Lanbgraf, Fürst, Herzog). Diese neuen Fürsten sinb in ihren Gebieten die Landesherren; sie erwerben zu den bisherigen Rechten hinzu:
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