Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Das Zeitalter der Hohenstaufen und der Kaiser aus verschiedenen Häusern - S. 205

1914 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
205 — Königs und künftigen Kaisers besitzen, mit diesem Recht, den Ämtern, Würden und anderen Gerechtsamen, die diesen Gebieten und ihreu Zubehörteilen zustehen und untrennbar mit ihnen verbunden sind, und damit Recht, Stimme, Amt und Würden und die anderen Rechte, welchem der Kurfürsten sie auch angehören, nicht an einen anderen fallen können als an den, welcher das Fürstentum mit seinem Gebiet, seinen Vasallenschasteu, Lehen und seiner Landeshoheit und allen seinen Zubehörungen besitzen wird: bestimmen wir kraft dieser ewig gültigere kaiserlichen Verfügung, daß jedes der genannten Fürstentümer mit Wahlrecht und Stimme, mit diesem Kuramt und allen .-anderen Würden, Rechten und ihm beigefügten Zugehörigkeiten so für immer dauerhaft verbunden und vereint sein soll, daß der Besitzer jedes der Fürstentümer auch sich des ruhigen und unangefochtenen Besitzes von Recht, Stimme, Amt, Würde und aller davon abhängigen Zugehörigkeiten erfreuen möge und als Kurfürst von allen angesehen werde und nur er und kein anderer durch die übrigen Kurfürsten zur Wahl und allen anderen zur Ehre und Wohlfahrt des .Heiligen Reiches vorzunehmenden Handlungen jederzeit geladen werde ohne irgendeinen Widerspruch, und daß nichts des Vorgenannten von dem ■anderen, da sie untrennbar sind und bleiben sollen, getrennt werde noch zu irgendeiner Zeit davon geschieden. Cap. 25, § 2. Wir beschließen und setzen durch diese für immer gültige Verordnung fest, daß von nun an für alle Zukunft die ausgezeichneten und erlauchten Fürstentümer, nämlich das Königreich Böhmen, die Pfalzgrafschaft bei Rhein, das Herzogtum Sachsen und Die Markgrafschaft Brandenburg, in ihren Gebieten, Bezirken, Sehen* schäften und Vasallenschasteu und allem, was auf irgendeine Weise dazu gehört, nicht zerspalten, geteilt oder auf irgendeine Weise zerrissen werden dürfen, sondern vielmehr in vollkommener Vollständigkeit beständig erhalten werden sollen. Cap. 12, § 1. Unter den vielen Sorgen um das öffentliche Wohl, i>ie beständig unfern Geist bewegen, scheint es unserer Hoheit besonderer Überlegung notwendig, daß die Kurfürsten des Heiligen Reiches häufrg zur Beratung über das Heil des Reiches und des Erdkreises .zusammenkommen, da sie ja die Grundsesten und unerschütterlichen Säulen des Reiches sind, und da sie über weite Räume desselben verstreute Gebiete besitzen, können sie über alles, was diese verschiedenen Gebiete betrifft, berichten und beraten und gemäß ihrer Weisheit die rechten Mittel zur Abstellung aller Schäden angeben. Darum haben wir auf dem feierlichen Reichstag in unserer Resi--beug Nürnberg zusammen mit den hochwürdigen geistlichen und den
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer