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1. Das Zeitalter der Hohenstaufen und der Kaiser aus verschiedenen Häusern - S. 207

1914 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
207 ständig gemacht, daß sie fast unabhängig vom Kaiser waren und nur noch durch das Lehnsrecht zum Kaisertum in Beziehung standen. Selbst ihre Personen wurden mit Majestätsrechten begabt und dadurch weit über die übrigen Fürsten erhoben. Ihre Gebiete sollten ungeteilt bleiben, während Teilungen bei den übrigen Fürsten nicht verboten wurden. Dadurch sollte eine gewisse Einheitlichkeit des Reiches in den großen Gebieten erhalten werden; denn die kurfürstlichen Gebiete lagen durch ganz Deutschland verteilt. Selbst ein Anteil an der Reichsregierung wurde ihnen zugestanden — eine weitere Ausbildung der durch den Gebrauch der „Willebriefe" eingeführten Gewohnheit. Die Ausstattung der Kurfürsten mit so großen und wichtigen Rechten mußte die übrigen Fürsten und auch die Städte mit dem Verlangen erfüllen und zu dem Streben anregen, der gleichen Rechte teilhaftig zu werden. 4. Den Städten war die Goldene Bulle — ähnlich den Gesetzen Friedrichs Ii. für die Fürsten -—- ungünstig. Ihre Einungen — die Städtebündnisse — sah Karl an als „eine Verderbnis", er fürchtete, daß sie den Landfrieden stören könnten, daher verbot er sie. 5. Für den Landfrieden tat die Goldene Bulle fast gar nichts, wenigstens nichts Neues; sie begünstigte nur Maßnahmen der Fürsten — auch im Verein mit Städten, die den Landfrieden schützen sollten. Lamprecht Iv, 114: „Den Fürsten an erster Stelle, an zweiter vielleicht noch dem Adel waren ihre Bestimmungen günstig: durch eine zurückhaltende Stellung gegenüber der vordrängenden Bewegung der Städte wird sie gekennzeichnet. Es ist die Stellung der Goldenen Bulle überhaupt. Karl Iv. wollte durch sie nicht reformieren, er wollte nur feststellen, was von Reichsrechten noch bestand, und er tat das naturgemäß in konservativem Sinn. Insofern ist die Goldene Bulle ein Abschluß und Inbegriff der Verfassungsleistungen des letzten Jahrhunderts." Rückblick auf die Entwicklung des fürstettftatt6es. Karl der Große. Vor ihm bestehen die Volks Herzogtümer, deren letztes er mit der Besiegung Tassilos von Bayern zertrümmert. Karolinger: Unter den Karolingern, besonders den letzten, bilden sich die Stammes Herzogtümer. Sachse u. Heinrich I. Einer der Stammesherzöge wird Oberhaupt des Reichs. O 11 o I. Er vergibt zunächst die Stammesherzogtümer an Familienangehörige: Heinrich — Bayern, Lindols — Schwaben, Konrad — Lothringen, Brun — Lothringen. Sodann erhebt er die Bischöfe zu R e i ch s f ü r st e n , indem er ihnen die Grafengewalt verleiht. Unter den Saliern und Hohenstaufen entwickeln sich durch das Erb-
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