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1. Der Uebergang zur Neuzeit - S. 74

1917 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
— 74 — Neapel regierten — und Venedig geschlossenen „großen Liga" beitrat. Aber da es für ihn notwendig war, selbst die Besitzungen des Reiches mit Heeresmacht zu schützen, mußte er die Hilfe des Reiches in Anspruch nehmen. So berief er einen Reichstag nach Worms, der im Jahre 1495 zusammentrat. Maximilian verlangte hier von den Ständen — zu denen jetzt auch die Städte, seit 1486 als geschlossenes Kollegium, gehörten — eine „eilende Hilfe" zu seinem Romzuge und gegen die Türken und außerdem eine „währende" Hilfe für mindestens 10—12 Jahre gewissermaßen als den Anfang einer dauernden Wehrverfassung. Diese Not des Kaisers suchten nun die Stände zu ihrem Vorteil auszubeuten. Berthold von Henneberg verlangte vom Kaiser im Namen der Stände eine förmliche Reichsreform, von deren Annahme er die Bewilligung der Hilfe abhängig machte. Seine Forderungen waren folgende: 1. Festsetzung eines Ewigen Landfriedens. 2. Einsetzung eines Reichskammergerichts. 3. Einsetzung eines Reichsregiments aus Mitgliedern des Fürstenstandes. 4. Eine allgemeine Reichssteuer, den „Allgemeinen Pfennig". Die erste Forderung war aus der Einsicht in die Unzulänglichkeit der früheren Landfrieden entsprungen, die immer nur auf bestimmte Zeit und meistens auch nur für bestimmte Gebiete festgesetzt waren. Seine Aufrechterhaltung aber sollte geschehen durch das Reichsregiment. Die zweite Forderung wollte die oberste Gerichtsbarkeit dem Einfluß des Kaisers entziehen, dessen Kammergericht, das bis jetzt als höchste Instanz galt, an seinem Hofe zu Wien tagte und mit Hofleuten besetzt war. Dagegen sollte das Reichskammergericht im Reiche tagen und besetzt werden mit einem vom Kaiser zu ernennenden Vorsitzenden und 16 Beisitzern, die durch die Stände ernannt werden und deren 8 Rechts-gelehrte, 8 rittermäßige Leute sein sollten. Die dritte Forderung war die schwerwiegendste von allen. Das Reichsregiment sollte nicht dem Kaiser eidlich verpflichtet werden, sondern nur seine Beschlüsse (aber nur „in merklich schweren Sachen") ihm und den Kurfürsten zur Begutachtung vorlegen. Es sollte die Rechtsvollstreckung handhaben, den Landfrieden ausführen, die Herbeibringung verlorener Reichsgebiete bewerkstelligen, den Widerstand gegen die Türken organisieren usw. Es sollte also dem Kaiser wichtige Befugnisse, ja Hoheitsrechte, wie die Rechtsvollstreckung, aus der Hand nehmen und selbst auswärtige Angelegenheiten bearbeiten. Dazu kam noch die Ausdehnung seiner Befugnisse auf das, was die vierte Forderung vorschlug. Der allgemeine Pfennig sollte nicht von kaiserlichen Beamten — allerdings auch nicht von fürstlichen — eingesammelt werden, sondern von den Pfarrern der einzelnen Kirchspiele. Mer über seine Verwendung sollte nicht der Kaiser allein bestimmen sondern mit ihm das Reichsregiment.
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