1917 -
Berlin
: Union Dt. Verl.-Ges.
- Autor: Bär, Adolf, Kerrl, Adolf
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrerbuch
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Deutsche Geschichte
- Inhalt: Zeit: Mittelalter, Neuzeit
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Maximilian bewilligte die 1., 2. und 4. Forderung, aber auf die 3. ging er nicht ein, da sie seinem Selbstgefühl widerstrebte, und Monate gingen über den Verhandlungen hin. Endlich, da Karl Viii. unterdessen bedeutende Fortschritte in Oberitalien gemacht hatte, einigte man sich; die Stände ließen das Reichsregiment fallen und bestanden nur noch auf einer Beaufsichtigung der Reichssteuer durch eine jährliche Versammlung der Reichsstände. Maximilian konnte eine Anleihe auf den Allgemeinen Pfennig in der Höhe von 150 000 Gulden aufnehmen, um die Kosten seines Krieges in Italien zu bestreiten.
So traten nun drei wichtige Einrichtungen ins Leben. 1. der ewige Landfriede; und wirklich erfreute sich Deutschland bald eines dauernden inneren Friedens. 2. Das Reichskammergericht. Es tagte zuerst in Frankfurt a. Main und wurde später nach Wetzlar verlegt. Es richtete besonders in Landfriedensbruchfällen und war im übrigen Berufungsinstanz für Reichsstände, denen nicht das Privilegium de non appellando zustand. 3. Die Reichs st euer, der Allgemeine Pfennig. Von 1000 Gulden Besitz sollte je ein Gulden gegeben werden, von 500 je ein halber Gulden, die Minderbesitzenden sollten zu je 24 Personen einen Gulden ausbringen. Aber die Steuer ging nur aus den Städten ziemlich regelmäßig ein, die Reichsritterschaft lehnte von vornherein jede Belastung als mit ihren Privilegien unvereinbar ab.
Stootshmbe.
1. Reichskammergericht — Reichsgericht (s. Bd. Iv, S. 169).
Besetzung: Berufsrichter und — Berufsrichter
Laienrichter
Befugnisse: Landfriedensgericht — Hoch- und Landesverratsinstanz, Berufungsgericht Berufungsgericht
Stellung: Abhängigkeit von — Unabhängig
Kaiser u. Ständen
Kläger: Der Einzelne — In Zivilsachen der Einzelne, in
Strafsachen der Staat (Reichsanwalt).
2. Der Allgemeine Pfennig war eine Kopfsteuer und eine Vermögenssteuer zugleich.
Kopfsteuern gibt es heute nicht mehr, Vermögenssteuern zieht nicht das Reich ein, sondern die Einzelstaaten (etwa 0,05 %, auf Grund einer Selbsteinschätzung, zu der aber keine Pflicht besteht).
1495 Hatte Maximilian der Einrichtung eines Reichsregiments mit Erfolg widerstanden; als aber seine auswärtigen Angelegenheiten, besonders sein Krieg mit Frankreich, ihn zwang, ausgiebigere Hilfe bei den Ständen zu begehren, mußte er sich 1500 doch zur Bewilligung des Reichsregiments verstehen. Es geschah dieses auf dem Reichstag zu Augsburg. Hier beschloß nun zunächst der Reichstag, da die Reichssteuer zu spärlich einging, eine allgemeine Reichsaushebung: je 400 Personen sollten einen Knecht ausrüsten; die Welt- und Kloster-