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1. Die Ohnmacht des Reiches und der Aufstieg der Hohenzollern - S. 83

1916 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
— 83 — stehendes Heer), viel mehrers zu rathen denn zu widerrathen, solche auch einem Lande unter guter Disposition und Kriegsdisziplin nicht eine nachteilige Last und Plage, sondern wohl erträglich und darzu wie nutze-, auch ergetzlich, ja besagte gute Disciplin und Disposition einzuführen und zu erhalten sei." Die Not der Zeit hatte dem Kurfürsten und seinen Räten die Frage gestellt: Hohes Ansehen oder Ruin und Untergang? Sie hatten die allein richtige Antwort gefunden: Das stehende Heer ist die Staatseinrichtung, die den Staat schützen, sein Dasein, seine Macht und sein Ansehen sichern und erhöhen mutz. Der Landesschutz ist die erste und wichtig st e Ausgabe der Staatsgewalt, das stehende Heer ist die diesem höchsten Staatszwecke dienende Staatseinrichtung. Diese Sätze sprechen eine der Erundtatsachen unseres heutigen staatlichen Lebens aus; sie sind vom Kurfürsten und seinen Räten in der Zeit vom Herbst 1643 bis Frühjahr 1644 als notwendig erkannt und seit dem ein wesentliches Stück unserer politischen Einsicht geworden. Anfänge eines stehenden Heeres waren vorhanden, entstanden aus den Bedürfnissen der Zeit. Durch die Einführung der Feuerwaffen waren die vielen Schloß- und Stadtbefestigungen mit ihren Steinmauern wertlos geworden; an ihre Stelle waren im Laufe des 16. Jahrhunderts landesherrliche Festungen mit Erdwällen getreten — ftüstän, Peitz, Spandau und zuletzt Driesen. Diese bedurften bereits im Frieden einiger Büchsenmeister und Zeugwärter und einer kleinen Besatzung So hatte Spandau 1598 12 Mann. Ferner hatten sich die Kurfürsten einen ständigen soldatischen Schutz eingerichtet, „Reisige Leibguardi", „Adelburschen", auch „Land- und Straßenreiter" genannt. Welch ein Unterschied aber zwischen diesen Anfängen und dem neuen Plan! D i e rechtliche Grundlage aller Wehrverhältnisse war noch die Lehensverfassung. In den Marken war der Adel zur Lehensfolge, die Städte waren zur Landfolge verpflichtet. Die Ritter bildeten mit ihren Knechten die Reiterei, die sogenannten Reisigen; die Städte, von denen jede ihr eigenes Banner führte, bildeten das Fußvolk. Ähnlich war es in Preußen; da kamen noch die freien Bauern, Wibranzen genannt, hinzu, sie leisteten leichte Reiter-dienste. Aber je mehr die Schußwaffe und damit der Söldnerdienst an Bedeutung gewonnen hatten, um so mehr war die Lehenskriegsverfassung verfallen. Zwei Stufen der Entwicklung sind zu unterscheiden. Zuerst trat an die Stelle der persönlichen Wehrpflicht m eh r und mehr die Gestellung von Mannschaften, später die Zahlung von Geld zur Anwerbung und Unterhaltung von Söldnern. So verpflichteten sich 1489 Berlin und Kölln, 50 Mann zu Fuß zu stellen und 106 Gulden zu zahlen. Am 1. Mai 1620 bewilligte der Landtag der Mark die Errichtung eines Regiments zu Fuß von 1000 Mann und eines Regiments 6*
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