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1. Die Ohnmacht des Reiches und der Aufstieg der Hohenzollern - S. 158

1916 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
— 158 — rechtmäßigen im weltlichen Stande lebenden Sohn und, wenn dieser bereits verstorben, auf ebendessen erstgeborenen, im Laienstande lebenden Sohn frei und ohne jemandes Widerspruch übergehe. Wenn aber der so beschaffene Erstgeborene, ohne gesetzliche weltliche Erben zu hinterlassen, gestorben ist, so soll kraft gegenwärtiger kaiserlichen Verordnung Recht, Stimme und Gewalt genannter Kur an den älteren Bruder weltlichen Standes, der von der echten väterlichen Linie abstammt, und ferner auf jenes Erstgeborenen weltlichen Standes übergehen. Und solche Erbfolge bei den Erstgeborenen und Erben selbiger Fürsten in Recht, Stimme und Gewalt, wie vorbezeichnet, soll für ewige Zeiten beachtet werden, jedoch unter der Bedingung und Maßnahme, daß, wenn ein Kurfürst oder sein Erstgeborener oder älterer Sohn weltlichen Standes sterben und rechtmäßige weltliche Erben in noch unmündigen Jahren hinterlassen sollte, dann der ältere Bruder dieses Erstgeborenen Vormund und Verweser derselben sein soll, bis der Aelteste von ihnen das gesetzmäßige Alter erreicht hat. Als solches soll nach unserer Willensmeinung und ewiger Verordnung bei einem Kurfürsten das vollendete achtzehnte Lebensjahr gehalten werden und gelten. Wenn er dieses vollendet hat, soll der Vormund gehalten sein, Recht, Stimme und Gewalt und alles zu diesem Gehörige ihm gänzlich mit dem Amte sofort zu überweisen. Aus Kapitel 25, § 2. Wir beschließen und setzen durch diese für immer gültige Verordnung fest, daß von nun an für alle Zukunft die ausgezeichneten und erlauchten Fürstentümer, nämlich das Königreich Böhmen, die Pfalzgrafschaft bei Rhein, das Herzogtum Sachsen und die Markgrafschaft Brandenburg, an ihren Gebieten, Bezirken, Lehenschaften und Vasallenschaften und allem, was auf irgendeine Weise dazu gehört, nicht zerspalten, geteilt oder auf irgendeine Weise zerrissen werden dürfen, sondern vielmehr in vollkommener Vollständigkeit beständig erhalten werden sollen." Aus diesen Bestimmungen der Goldenen Bulle heben wir folgende Begriffe heraus: 1. Die Unteilbarkeit des Kurgebietes. 2. Primogenitur, d. H. die Thronfolgeordnung nach dem Rechte der Erstgeburt. 3. Agnaten, d. H. die Verwandten, die von den männlichen Gliedern der Familie abstammen, die Schwertmagen der alten Zeit. Kognaten, d. H. die Verwandten, die von den weiblichen Gliedern der Familie abstammen, die Kunkel- oder Spindelmagen der alten Zeit. 4. Linea, d. H. die Reihe der Generationen, die von einem Vater abstammen. Linealfolge, d. H. die Thronfolgeordnung nach der Altersreihe innerhalb der Linie. 5. Regentschaft, d. H. die stellvertretende Regierung für einen regierungsunfähigen Herrscher. Ein Vergleich zwischen den Bestimmungen der Goldenen Bulle und den Artikeln 53—58 der preußischen Verfassung ergibt leicht, welche Stücke in den Artikeln auf die Goldene Bulle zurückzuführen sind. Das Hausgesetz des Kurfür st en Albrecht Achilles» Dispositio Achillea, 1473. Die weitere Entwicklung der brandenburgischen Thronfolgeordnung war von folgenden Tatsachen abhängig: 1. davon, daß das Geschlecht der
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