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1. Die Ohnmacht des Reiches und der Aufstieg der Hohenzollern - S. 163

1916 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
— 163 — solche überragende Kraft hatten wie er? „Die geschlossene Einheitlichkeit und innere Kraft des neuen brandenburgischen Staatswesens würde durch die Ausführung des Testaments von 1686 keinerlei sicheren Gewinn und mannigfaltige sehr wahrscheinliche Gefährdung und Schädigung davongetragen haben." (Erdmannsdörffer, Ii, Q. 108.) Deshalb war es politisch durchaus richtig, daß Friedrich Iii. das Testament als ungültig erklärte. Der Große Kurfürst hatte als Vater, nicht als Fürst gehandelt. Von 1688 bis zur Verfassung 31. Januar 1850. Die beiden Hausgesetze von 1473 und 1598 hatten dem jeweilig regierenden Herrn das Recht zugestanden, mit dem, was er zu dem Lande bringt, „seines Gefallens zu handeln". Die Nachfolger des Großen Kurfürsten waren aber darauf bedacht, „aus eigenem Antriebe und nach dem Erempel der Vorfahren, die Hoheit, Macht und splendens des Königlichen, Kur- und Fürstlichen Hauses je mehr und mehr zu befestigen und empor zu bringen" (Friedrich 1.1700), und habendeshalb alle von ihnen erworbenen oder noch zu erwerbenden Gebiete „der uralten Verfassung vom Primogeniturrecht und der unzerteilten Succession" unterworfen, und zwar durch besondere Willenserklärungen: Friedrich I. in der Fideikommißverfügung von 1710, Friedrich Wilhelm I. in dem Edikt von der Jnalienabilität der alten und neuen Domänengüter vom 13. August 1713, Fried^ch der Große in dem Familienvertrag mit den fränkischen Hohenzollern vom 14. Juli 1752, Friedrich Wilhelm Iii. in dem Edikt und Hausgesetz vom 17. Dezember 1808 über die Veräußerung der Königlichen Domänen, wo es in § 1 heißt: „Es hat bei den Hausverträgen und Grundgesetzen Unseres Königlichen Hauses, insoweit solche die Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit der Souveränitätsrechte mittelst Anwendung der Primogenitur und des Fideikommisses festsetzen, ein Verbleiben." Es war der Geist des Albrecht Achilles, der fast in allen Hohenzollern lebte, der einen einheitlichen, unteilbaren Hohenzollern st aat schuf. Am 30. November 1695 schloß Kurfürst Friedrich I Ii. mit dem fürstlichen Hause der Hohenzollern in Schwaben einen Erbvertrag ab, wonach beim Aussterben der Fürsten und Grafen von Hohenzollern die Lande an Brandenburg fallen sollten. Es wurde nicht bestimmt, daß etwa die schwäbischen Hohenzollern Brandenburg erben sollten. Und daraus erklärt es sich, Daß nach Artikel 53 die Thronfolge nur im Königlichen Hause erblich ist. Veränderungen durch die Verfassung vom 31. Januar 1850. Die Umbildung des absoluten Königtums in das konstitutionelle zeigt sich in den Bestimmungen über das Staatsgebiet und über die Thronfolge. 1. Die Begrenzung des Staatsgebietes unterliegt nicht mehr allein der Willenserklärung des Monarchen wie ehedem, sondern sie ist nach Artikel 1 und 2 ein Gesetz und unterliegt daher auch der Mitbestimmung der beiden Kammern (Artikel 62).
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