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1. Die Ohnmacht des Reiches und der Aufstieg der Hohenzollern - S. 209

1916 - Berlin : Union Dt. Verl.-Ges.
— 209 — einander teils verwandter, teils sich nicht berührender Tätigkeiten, alle aber doch abhängig vom Willen des Landesherrn, weil ausführende Organe seiner Herrscherrechte, und darum eine Einheit. Die obersten Beamten der einzelnen Gebiete, die den Fürsten beraten, seine Willensäußerung unmittelbar empfangen, bilden das c o 11 e g i u m forma-t u m. Es ist der dauernde Vertreter des Fürsten für gewisse Geschäfte und trägt in den einzelnen Territorien mancherlei Namen: H o f -rat, Regiment, Regierung, Collegium regiminis, Hofrat und Kanzlei. In dieser obersten Behörde mußte, namentlich in größeren Territorien, eine Arbeitsteilung vorgenommen werden, zunächst nach Gebieten: die Justiz, die Finanz, die geistlichen Sachen, der Krieg; dann in leitende und ausführende Arbeit: der oberste Chef, die Abteilungsleiter oder Chefs, die Räte oder Referenten, die Sekretäre. Natürlich vollzog sich das alles ganz langsam im Laufe langer Jahrzehnte. — Für Brandenburg gründete Kurfürst Joachim Friedrich 1604 neben der Regierung noch den Geheimen Rat, bestehend aus höheren Beamten, meist nicht aus Brandenburg gebürtigen, mit denen er die wichtigsten Staatsangelegenheiten, hauptsächlich aber den Anfall von Ostpreußen und Cleve-Mark beraten wollte. Es war der Anfang einer obersten Behörde, deren Tätigkeit nicht wie die der Regierung auf ein, sondern auf mehrere Territorien sich erstrecken sollte. b) Die Zeit des Großen Kurfürsten. Die weitere Entwicklung der Staatsverwaltung wurde in der Zeit des Großen Kurfürsten durch zwei Tatsachen bestimmt. Er vereinigte unter seiner Herrschaft eine Mehrheit von Territorien, die nur die Person des Herrschers gemeinsam hatten, sonst aber in Gesetzgebung und Verwaltung völlig unabhängig voneinander waren: Kurmark, Cleve-Mark, Ravensberg, Hohenstein, Halberstadt, Halle, Magdeburg, Hinterpommern und Preußen. Es entstanden neue staatliche Verwaltungsgebiete: das Heer, die Post und das Kriegskommissariat, alle drei nicht beschränkt auf einzelne Territorien, sondern ausgedehnt auf alle. Aus diesen beiden Tatsachen und aus der Machtpolitik des Großen Kurfürsten ergab sich mit Folgerichtigkeit ein Streben nach Einheit in der Verwaltung aller Territorien. Der Kurfürst suchte den Einfluß der Stände auf die Behörden (S.108) zu brechen und diese unter den Willen des Herrschers allein zu stellen. Jedes Territorium erhielt einen höchsten Beamten als Vertreter des Fürsten gegenüber der Regierung und den Ständen, den Statthalter. Der Geheime Rat wurde mehr und mehr die oberste beratende und entscheidende Behörde für alle Territorien. Als der Kurfürst 1658 den Grafen Otto von Schwerin zum ersten Minister und obersten Präsidenten des Geheimen Rats ernannte, verfügte er, daß alle anderen Kollegien der sämtlichen Lande, alle inneren und auswärtigen Sachen in oberster Instanz dem Geheimen Rate unterstehen sollten. Zu Mitgliedern des Geheimen Rates ernannte er die Statthalter, hervorragende Räte einzelner Territorialregierungen, bedeutende Generäle und Gesandte an auswärtigen Höfen. Neben die Bär. Deutsche Geschichte. Vi. 14
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