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1. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 40

1913 - Cöthen : Schulze
— 40 — Weise (rite) zum Abschlüsse gebracht ... Der Verhandlung wohnten im besonderen bei: Herzog Wels, Graf Rudolf von Pfullen-dorf, . . . Bruno von Burgau, Hiltebold von Grumbach, Freie. Ministerialen: Konrad, Burggraf von Augsburg .. Heinrich von Donauwörth, Richard von Gundolsheim und sein Sohn Konrad, sowie viele andere. Stumpf, Acta n. 130 p. 167. Wohnung 96. (Anfang der salischen Zeit.) Der König entsandte Boten Verpflegung und ließ die Herzoge (satrapae) und Grafen berufen: sie sollten, Reichstage so gut sie vermöchten, zum Hofe des Königs kommen und für drei sammelten. Wochen oder mehr Lebensmittel für sich und ihre Rosse mit sich führen. Dorthin wurden auch die weisen Bischöfe und die frommen, wohlgelehrten Äbte eingeladen. Ruodlieb Iv vs. 247—252. 97. (994. Urk. Ottos Iii. für den Markgrafen Hugo von Tuscien.) Kund sei allen Getreuen, gegenwärtigen wie zukünftigen, daß wir aus Liebe zu unserm Getreuen, dem Markgrafen Hugo von Tuscien, und weil er uns darum anging . . ., ihm auf sein Begehren und Ansuchen überlassen und geschenkt haben im Bereiche unseres Hofes und unserer Pfalz Ingelheim einen Raum, 62 Fuß in der Länge, neben dem gleichgroßen Raume, den wir dem Straßburger Bischof Widerolt gegeben, damit Hugo dort geeignete Gebäude errichten möge, in denen er wohnen könne, so oft daselbst eine kaiserliche oder königliche Versammlung zu Ostern oder zu einer andern Zeit abgehalten wird. Leibnitii Ann. imp. occid. Iii p. 602 seq. ed. Pertz 1846. 98. (1056. Urk. Heinrichs Iii. für die Kanoniker von Metz.) In den ihnen gehörigen Häusern soll ohne ihre Bewilligung keiner von den Durchziehenden oder Zureisenden Herberge nehmen, auch nicht, wenn der König dorthin kommt. Stumpf Acta n. 307 p. 435. 99. (1101. Urk. Heinrichs Iv. für die Kanoniker in Speyer.) Niemand soll auf dem Hofe irgend eines Bruders (Kanonikers), auf dem er selber wohnt, ohne seine Einwilligung Herberge nehmen. Nur wenn der Kaiser oder König dort (in Speyer) Hoftag hält, soll vom Kämmerer des Kaisers oder Königs die Kemenate, nicht aber ein Stall oder die Küche, einem Bischöfe oder Abte überwiesen werden, und zwar mit Erlaubnis des Bruders. Remling, Speier. Urk. I, 77. Entnommen aus Guba, der deutsche Reichstag S. 35 n. 1.
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