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1. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 89

1913 - Cöthen : Schulze
— 89 — land eine Brünne und 2 Schildträger (Schildknappen) herzuführen, so jedoch, daß sie für eine Halsberge 3 Mark und für jeden Schildträger 1 Mark erhalten; und so follen sie bei der Hinfahrt wie der Herfahrt für diesen Sold (Stipendium) ohne jeden Schaden oder irgendwelche weitere Ausgabe der Herren, außer was diese freiwillig geben wollen, treulich dienen. Hat etwa, was ferne sei, ein Ritter verschiedene Lehen und also verschiedene Herren, so soll er, damit kein Lehen ohne Pflichtleistung oder Dienst bleibe, von jedem Lehen jedem Herrn soviel zahlen, wie er von ihm, salls er mit ihm gezogen wäre, erhalten hätte, widrigenfalls er an besagtem Orte (im Lehengerichte auf dem Felde von Roncaglia) sein Lehen verliert------------ Ebenso bestimmen wir betreffs der Ministerialen der Kirche oder der Dienstmannen, welche den Fürsten zu täglichem Dienste gewärtig sein müssen, daß, wer 5 Mansen zu Lehen hat, seinem Herrn eine Brünne und einen Schildträger zuführen soll. Es steht im Ermessen des Herrn, welche unter ihren er (zur Heerfahrt) führen, von welchen er Geld (stipendia) nehmen und welchen er Halsbergen gewähren will. Zur Vorbereitung auf die Fahrt erhalten sie 5 Pfund Münze zum Solde und 2 Pferde, einen Renner (zum Kampfe) und einen Gänger (zum Marsche) Sie sollen von ihren Herren (mit Lebensmitteln u. dergl.) versorgt werden, so lange sie sich auf der Heerfahrt befinden, und wenn sie im Kampfe mit den aufständischen Ländern etwas gewinnen, so sollen sie zwei Teile davon ihren Herren geben und den dritten für sich behalten.. . . Damit aber unser Reich von allen Unterstützung empfange, so bestimmen ... wir, daß jeder Bauer 10 Schillinge und 12 hänfene Stricke seinem Herrn gebe und ihm außerdem ein Saumtier mit einem Halfter überlasse, das er auch, wenn der Herr es will, bis zum nächsten schiffbaren Wasser führen muß. Der Hüfner soll 5 Schillinge, wer unbebauten Acker bearbeitet (absarius), 30 Denare,..., jeder Besitzer einer Herdstätte 6 Denare zahlen. Expeditio Romana. Leges Ii p. 3 u. 4.*) *) Weiland, Reichsheerfahrt (Forschungen Vii S. 134) sagt: „Die Constitutio de expeditione Romana ist nicht nach 1190 verfertigt.... Sie enthält in lügenhaftem Gewände unzweifelhaft unter Friedrich I. geltende Normen zur Ordnung der von den Lehensleuten zur Romfahrt zu leistenden Reichskriegshülfe." Vielleicht ist die Fälschung im Kloster Chiemsee entstanden. S. Leges Ii B p. 2, die Vorrede Pertz' zu der Exped. Romana.
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