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1. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 153

1913 - Cöthen : Schulze
— 153 — füllt haben wird, dann wird er euer Gut nicht mehr einzeln rauben, sondern alle eure Habe wird er euch auf einmal entreißen, und indem er an die fremden Ankömmlinge eure Güter austeilt, wird er euch, den Freien und Freigeborenen (liberos et ingenuos), befehlen, Knechte unbekannter Menschen zu sein Knechte, die für Geld gekauft sind, ertragen ungerechte Befehle ihrer Herren nicht, und ihr, die ihr in der Freih eit geboren seid, wollt gleichmütig die Knechtschaft dulden? ..Bruno, De bell. Saxon. cap. 25. 7. Seinem (des Grafen Adolf von Schaumburg | 1164) Gebote unterstanden die Holsaten, die Stormarner.... Über alle diese übte er das Grafschaftsamt, indem er seinem Volke Recht sprach, Streitigkeiten ausglich und die Unterdrückten aus der Hand der Mächtigern befreite.... Große Mühe wendete er auf die Bändigung der widerstrebenden Holsaten. Denn dieses freie und hartnäckige, dieses bäurische (agrestis) und ungezäbmte Volk verschmähte es, das Joch des Friedens zu tragen. Helmoldi Chronica Slavorum I cap. 67. 8a. Die S ch offen (l. Schöffenbaren) müssen des Grafen Ding, Schöffenbar-(das) unter Königsbanne (gehalten wird), suchen alle 18 Wochen. Setzt man aber ein Ding um Ungericht (Vergehen) an über 14 Nächte nach dem echten Dinge, das sollen sie (auch) suchen, damit das Ungericht gerichtet werde. Hiemit haben sie behalten ihr Eigen dem Richter gegenüber, daß es alles Dinges von ihm ledig ist. 8b. Schöffenbare Leute müssen wohl Urteil finden über jeglichen Mann. Aber über sie muß niemand Urteil finden, das an ihren Leib, an ihre Ehre oder an ihr Erbe gehe,... er sei denn sschössenbarfrei sind die, die ihr Eigen frei haben, nur daß sie davon Schöffen sein sollen. Glosse3. Sachsensp. 1,3.Gärtner S. 19.] 8c. Des Reiches Dienstmann darf über den schöffenbarfreien Mann weder Urteil finden noch Zeuge sein, wenn es diesem an den Leib, an seine Ehre oder sein Erbe geht. Sachsenspiegel Iii, 19. 9. (1024. Konrads Ii. Erhebung zum Könige.) Über den Ritter, dem Könige geleisteten Treueeid zu reden, halte ich nicht sür nötig, da der oft wiederkehrende Brauch dafür Zeugnis ablegt, daß alle Bischöfe, Herzoge und die übrigen Fürsten, die ersten Krieger (Ritter, Vasallen), die gewöhnlichen Krieger (Ritter, Vasallen), ja alle Freien, Sachsenspiegel I, 2 § 2. ihnen ebenbürtig. Sachsenspiegel Ii, 12 § 2.
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