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1. Quellensätze zur Geschichte der Zustände unseres Volkes - S. 180

1913 - Cöthen : Schulze
ihres Mannes Willen (und in diesem Falle auch nur so), daß er es von Rechts wegen dulden darf. Sachsensp. I, § 2 u. 1. 63. (13. Jahrh. Vor der Kirche zu Worms hat Kriemhild die Brunhild schwer beleidigt. Sigfrid ist über seine Gemahlin sehr aufgebracht und droht, sie zu züchtigen. Weiterhin heißt es in dem verhängnisvollen Gespräche zwischen Kriemhild und Hagen, der sich arglistig nach der verwundbaren Stelle an Sigfrids Körper erkundigt:) „Er (Sigfrid) soll des nicht entgelten, hab ich Brunhild was getan. „Das hat mich schon gereuet," sprach das edle Weib, „Auch hat er so zerbläuet darum meinen Leib; „Daß ich je verüble, was ihm beschwerte den Mut, „Das hat wohl gerochen der Degen kühn und gut.* Der Nibelunge Not. 837 ed. Lachmann. tjhtbcs 04. (13. Jahrh.) Die Sippe Hört im 7. Gliede auf, Elbe zu nehmen, obwohl der Papst erlaubt Hat, eine im fünften Gliede Verwandte zur Frau zu nehmen. Denn der Papst vermag kein Recht zu setzen, womit er unserm Landrechte oder Lehenrechte Abbruch tun würde. Sachsenspiegel I, 3 § 3. unfreier 65, Jahrh.) Man sagt, daß alle Wendinnen frei seien.... Das ist jedoch nicht der Fall; denn sie gibt ihre burmede*) ihrem Herrn, so oft sie einen Mann nimmt Sachsenspiegel Iii, 73 § 3. Leibzucht. 66. (13. Jahrh.) Wird ein Mann mit Recht (nach Rechts- spruch) von seinem Weibe geschieden, so behält sie doch ihre Leibzucht, die erihrans einem Eigen gegeben hat. — Leibzucht kann den Frauen niemand brechen, weder nachgeborne Erben, noch der, aus welchen das Gut vererbt, sie verwirken sie denn selber, indem sie etwa Obstbäume abhauen oder Leute, die zu dem Gute geboren sind, wegschaffen. . . . Sachsensp. I, 21 § 2. Morgen. 67. (13. Jahrh.) Nun vernehmt, was jeglicher Mann von äq6e' Ritters Art (jeder Ritterbürtige) fernem Weibe möge zur Morgengabe geben. Er mag, wenn er des Morgens mit ihr zu Tische geht, vor dem Essen ihr ohne der Erben Erlaubnis geben: einen Knecht oder eine Magd, die noch nicht volljährig sind, und ein nmzäuntes Haus und feldgehendes Vieh. Alle, die nicht von Ritters Art sind, mögen ihren Weibern zur Morgengabe nichts geben, als das beste Pferd oder Stück Vieh, das sie Haben. Sachsenspiegel I, 20 § 2 u. 8. *) Eine Heiratsabgabe, s. Grimm, R. A. S. 383 f.
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