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1. Bd. 3, Abt. 2 - S. 95

1891 - Cöthen : Schulze
— 95 — Weise erhielt er seine Unterthanen in seinen Besitzungen fort und sort. Gest. Trev. cap. 229. (Lamprecht, Deutsch. Wirtschstsl. I S. 596 n. 3.) 133a. Item 1437 jar . . . bo erfror der wein . . . und was lang kalt. Darnach was große theurung ititb Hunger an körn allenthalben, und ein snmmer (Getreidemaß) körn galt hie (in Nürnberg) gern 28 Pfunb und 30 Pfunb. Do thetten unser Herren (der Rat) hie bte gemaineu böben auf, ein summet umb 24 Psunb der gemain hie, keinem gast (Nichtbürger) nicht ober auß der statt. Die gemain murmelte ser, bai’umb thett man es. Und bte statt machten selber vil pftsterey (Bäckerei) manchen enben und ließen brott dachen, das gab man hie zu kaufen ieberman. Stabtechron. I S. 398. 133b. (1438, Mai 12., schreibt der Nurnb. Rat an bte Augs- burger über btefe Maßregeln:) . . . wir (sinb) darynnen unserm alten herkomen nachgegangen. Wol haben wir bey den tewren Zeiten her bei) uns in gut bestellt gehabt, baz wir unsrer gemeyn getraib in ehötemangen osen pafen und unsrer gemepn söllich brot umb ein zymlich (ntäßiges) gelt mitteilen und geben haben lassen, baran wir nicht gewinus gehabt haben. Stabtechron. 1 S. 456. 134. (Um 1329. Kurfürst Balbuiu von Trier) ließ bte Wege bei Kochern . . . (Moseluferstraße), auf benen kaum ein lebtges Roß geführt werben konnte, berart erweitern, daß sie nunmehr ein Saumroß ober ein belabener Esel ungefahrbet beschreiten bürsten. Gest. Trev. cap. 255. (Lamprecht, Deutsch. Wirtschstsl. Ii S. 242 n. 4.) 135. (1509. In der Trierer Kellnereiorbnung wirb bestimmt, daß) slege (Schlagbäume), straeißen und graeben baerzu benenbe in baue gehalten und be nebenstraeißen vergraeben und verbuet werben, also das unsers genebichten Hern zollen ntt enzoegen wirb. . . . Lamprecht, Deutsch. Wirtschstsl. i. M.-2l Iii N. 280 § 29. 136. (1482.) Zur selben Zeit machten bte Fürsten in Meißen eine Orbnung und Reformation in vielen beit Kleiberluxus und den Schmuck der Frauen und Jungfrauen betreffenben Stücken, sowie zur Unterdrückung der Wirtshausfchmausereien und der Verschwenbung bei Hochzeiten, ferner zur Regelung des Gesinbewesens und der Löhne und Preise. . . . Mart. Doering, Contin. Chron. Theod. Engelhus ad a. 1482. Mencken Iii p. 36.
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