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1. Altertum und Mittelalter - S. 8

1914 - Paderborn : Schöningh
8 Einleitung. der Mittler zwischen Morgen- und Abendland, ist der erste europäische Staat, von dem wir umfassende Kunde haben. Auch hier finben wir ote alteren Quellen zur Staats- und Vürgerkunbe als Inschriften auf Stern und Metall (vgl. I, Nr. 3, I—iv). Später werben uns wertvoll bte Nachrichten der Schriftsteller, insbesondere eines Herobot, Thuky-btbes, Plato, des späten Plutarch und vor allem eines Aristoteles durch seine berühmte Schrift „Vom Staate der Athener" (vgl. I. Nr. 1 u. 2) Aber es sind gegenüber den Urkunden auf Stein und Papyros doch nur Quellen zweiten Grades, insofern sie über die Verfassungen und Vertrage reden und nur ganz selten den Wortlaut der Urkunden bringen. Daher ist uns ein so unmittelbares Zeugnis, wie die Steinurkunde Über die Gründung des zweiten attischen Seebundes, unersetzlich (vgl 1, Nr. 3, Iv). Nicht besser steht es mit den Urkunden der älteren Geschichte Roms bis in die letzten Jahre des Freistaates. Ja, die Quellen zum Ständekampfe und zu den sozialen Kämpfen der Gracchen sind wesentlich nur spätere literarische Erörterungen von zum Teil geringem Quellen werte (vgl. I, Nr. 4, 5, 7). Um so mehr müssen wir uns der erhaltenen Reste des Zwölftafelrechtes freuen (vgl. I, Nr. 5, b). Als wirklich großer Gesetzgeber tritt'uns zuerst Cäsar entgegen (vgl. I, Nr. 8). Aber erst die Kaiserzeit bringt eine Fülle von Gesetzen, die uns durch Inschriften und Tafeln noch vielfach im Wortlaut erhalten sind. In der sinkenden Zeit des Kaisertums beginnt schon die sorgfältige Sammlung der Gesetze, wie im sog. Codex Theodosianus (4. Jahrh.); und vor ailerrt als Abschluß und Krone ist zu nennen das vorzüglichste Denkmal des römischen Rechtes, die berühmte Gesetzsammlung des Kaisers Justinian. das sog. Corpus iuris civilis (533 n. Chr besohlen;1 vgl. I, Nr. 14). 2. Die Stürme der Völkerwanderung zerstören das stolze Gebäube des römischen Staates und der bürgerlichen Ordnung des Altertums, aber die blonden Germanen des Nordens zeigen sich in den im barbarischen Latein geschriebenen Volksrechten (z. V. der lex Sälica) stark von dem Geiste des römischen Rechts beeinflußt. Die Sprache Roms bleibt bis zur Schwelle der Neuzeit, herrschenb in der Fülle der Urkunden zur Staats- und Burgerkunde des Mittelalters, mögen es nun fränkische Reichstagsbeschlüsse und kgl. Verordnungen (Capitu-läria), deutsche Königs- und Privaturkunden oder Staatsverträge, Landfriedensverträge, Stadt- ober Lanbrechte. Bünbnisverträge ober 1 Durch bte sog. Constitutio Tanta 16. Xii. 538 (bei Weißenbach Quellensammlung zur Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit. I. Band 1913. S. 62).
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