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1. Altertum und Mittelalter - S. 9

1914 - Paderborn : Schöningh
Einleitung. 9 Staatsgrundgesetze (z. V. Goldene Bulle, Magna Charta) sein (vgl. I, Nr. 16—30, 34 — 39, 45—51). Für das mittelalterliche Staats-wesen ist charakteristisch die feststehende Form der Urkunde mit der Anrufung Gottes, der Erzählung des Tatbestandes, der Besiegelung und Vollziehung und der feierlichen Zeugenreihe. Ganz haben sich heute unsere Staatsurkunden noch nicht von dieser Form freigemacht. Und wie im Großen, so im Kleinen. Auch in den Territorien und Städten herrscht ein wohlgeordnetes Urkundenwesen mit überliefertem Beamtentum. Während seit dem 13. Jahrhundert mehr und mehr die deutsche Sprache in das Urkundenwesen eindringt (vgl. I, Nr. 40—44), erhält sich für die Diplomatie und die großen Staatsnerträge bis ins 17. Jahrhundert die lateinische Sprache (z. B. der Westfälische Frieden; vgl. Ii, Nr. 5). Ja, die römische Kurie verwendet noch heute in ihren offiziellen Kundgebungen und Verträgen ausschließlich die lateinische Sprache (vgl. Ii, Nr. 39). Das Sinken der Macht des deutschen Reiches, die durch Reform-gesetze nicht gestützt werden konnte (vgl. I, Nr. 41 - 44), wird von Frankreich ausgenutzt, dessen Sprache seit den Friedensschlüssen des Spanischen Erbfolgekrieges in den großen Verträgen der Mächte untereinander bis auf den heutigen Tag vorherrschend ist (vgl. Ii, Nr. 7). 3. Vorzüglich in den Territorien bildet sich allmählich seit dem 15. Jahrhundert der moderne Beamtenstaat aus, der in Kanzlei und Registratur sorgfältig die Urkunden der Verwaltung hütet und seit dem 18. Jahrhundert alle Gesetze in besonderen Sammlungen veröffentlicht. In gewisser Beziehung wird vorbildlich Brandenburg-Preußen, dessen Behördenorganisation Friedrich Wilhelm I. schuf (vgl. Ii, Nr. 27) und Friedrich d. Gr. noch verbesserte (vgl. Ii, Nr. 29—31). Aber der Sturm der französischen Revolution und der Zusammenbruch des alten Preußen zeigten, daß die uralten Formen des staatlichen und sozialen Lebens dem Geiste der Zeit nicht mehr genügten. So wurde das 19. Jahrhundert für alle Länder nach dem Vorbilde Frankreichs (vgl. Ii, Nr. 53, 54) und Amerikas (vgl. Ii, Nr. 59, 60) eine Zeit der unablässigen Verbesserung und Umgestaltung der Verfassungen und Verwaltungen. In allen Staaten Deutschlands vorab wurden nach und nach verfassungsmäßige Regierungen geschaffen (vgl. Ii, Nr. 10, 12, 42, 46—50) und das Maß der Selbstverwaltung wesentlich vergrößert (vgl. Ii, Nr. 34, 40, 43, 45). Anderseits schuf sich Deutschland wieder eine politische Einigung im Deutschen Reiche, dessen Gesetzgebung vorzüglich beherrscht ist von den großen Fragen des Rechts (Bürgerliches Gesetzbuch), der Einnahmen und nicht zuletzt der öffentlichen Wohlfahrt für die arbeitenden Klassen (vgl. Ii, Nr. 13—21). Diese für die ganze Welt vorbildliche soziale Gesetzgebung
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