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1. Die Neuzeit - S. 121

1915 - Paderborn : Schöningh
Verfassungsurkunde Badens, 1818. 121 Tit. X. Von der Gewähr der Verfassung. § 1. Bei dem Regierungsantritte schwört der König in einer feierlichen Versammlung der Staatsminister, der Mitglieder des Staatsrats und einer Deputation der Stände, wenn sie zu der Zeit versammelt sind, folgenden Eid: „Ich schwöre, nach der Verfassung und den Gesetzen des Reichs zu regieren, so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evangelium." § 4. Die königlichen Staatsminister und sämtliche Staatsdiener sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwortlich. Maximilian Josef. Nr. 47. Aus der Verfassung für das Großherzogtum Baden. 21. August 1818. (R. Vinding ö. st. O. Viii. Heft I [2. Aufl. 190b].) I. Von dem Grotzherzogtum und der Regierung im allgemeinen. § 5. Der Großherzog vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie unter den in dieser Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich. § 6. Das Großherzogtum hat eine ständische Verfassung. Ii. Staatsbürgerliche und politische Rechte der Badener . . . § 18. Jeder Landeseinwohner genießt der ungestörten Gewissensfreiheit und in Ansehung der Art seiner Gottesverehrung des gleichen Schutzes. § 19. Die politischen Rechte der drei christlichen Religionsanteile sind gleich. Iii. Die Ständeversammlung . . . § 26. Die Landstände sind in zwei Kammern abgeteilt. § 27. Die erste Kammer besteht: 1. aus den Prinzen des großherzoglichen Hauses; 2. aus den Häuptern der standesherrlichen Familien; 3. aus dem Landesbischof * und einem vom Großherzog lebenslänglich ernannten protestantischen Geistlichen mit dem Range eines Prälaten; 4. aus acht Abgeordneten des grundherrlichen Adels, 5. aus zwei Abgeordneten der Landesuniversitäten;2 1 Erzbischof von Freiburg. 2 Freiburg und Heidelberg. Dazu seit der Verfassungsänderung vom 24. Viii. 1904 1 Vertreter der Technischen Hochschule Karlsruhe, 3 Abgeordnete der Handelskammern, 2 der Landwirtschastskammer, 1 der Handwerkskammern, 2 Oberbürgermeister, 1 Bürgermeister einer Stadt mit mehr als 3000 Einwohnern, 1 Mitglied eines der Kreisausschüsse.
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