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1915 -
Paderborn
: Schöningh
- Autor: Schulze, Rudolf, Cramer, Franz
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Höhere Lehranstalt
- Inhalt: Zeit: Neuzeit
- Geschlecht (WdK): Jungen
Verfassungsurkunde Württembergs, 1819.
123
Iv. Kapitel. Von den Staatsbehörden.
§ 44. Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne zuvor gesetzmäßig geprüft und für tüchtig erkannt zu sein. Landeseingeborene sind bei gleicher Tüchtigkeit vorzugsweise vor Fremden zu berücksichtigen.
§ 54. Der Geheime Rat bildet die oberste, unmittelbar unter dem Könige stehende und seiner Hauptbestimmung nach bloß beratende Staatsbehörde.
Vi. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate.
§ 70. Jeder der drei im Königreiche bestehenden christlichen Konfessionen wird freie öffentliche Religionsübung und der volle Genuß ihrer Kirchen-, Schul- und Armenfonds zugesichert.
§ 71. Die Anordnungen inbetreff der inneren kirchlichen Angelegenheiten bleiben der verfassungsmäßigen Autonomie einer jeden Kirche überlassen.
§ 72. Dem Könige gebührt das obersthoheitliche Schutz- und Aufsichtsrecht über die Kirchen. Vermöge desselben können die Verordnungen der Kirchengewalt ohne vorgängige Einsicht und Genehmigung des Staatsoberhauptes weder verkündet noch vollzogen werden.
Ix. Kapitel. Von den Landständen.
§ 124. Die Stände sind berufen, die Rechte des Landes in dem durch die Verfassung bestimmten Verhältnisse zum Regenten geltend zu machen.
§ 127. Der König wird alle drei Jahre1 die Versammlung der Stände (Landtag) einberufen; und außerordentlicherweise, so oft es zur Erledigung wichtiger oder dringender Landesangelegenheilen erforderlich ist . . .
§ 128. Die Stände teilen sich in zwei Kammern.
§ 129. Die erste Kammer (Kammer der Standesherren) besteht:
1. aus den Prinzen des königlichen Hauses;
2. aus den Häuptern der fürstlichen und gräflichen Familien und den Vertretern der standesherrlichen Gemeinschaften, auf deren Besitzungen vormals eine Reichs- oder Kreistagsstimme geruht hat;
3. aus den von dem Könige erblich oder auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern.
§ 133. Die zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) ist zusammengesetzt:
1. aus 13 Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels, welche von diesem aus seiner Mitte gewählt werden;
2. aus den 6 protestantischen General-Superintendenten;
1 Jetzt jährlich.