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1. Die Neuzeit - S. 123

1915 - Paderborn : Schöningh
Verfassungsurkunde Württembergs, 1819. 123 Iv. Kapitel. Von den Staatsbehörden. § 44. Niemand kann ein Staatsamt erhalten, ohne zuvor gesetzmäßig geprüft und für tüchtig erkannt zu sein. Landeseingeborene sind bei gleicher Tüchtigkeit vorzugsweise vor Fremden zu berücksichtigen. § 54. Der Geheime Rat bildet die oberste, unmittelbar unter dem Könige stehende und seiner Hauptbestimmung nach bloß beratende Staatsbehörde. Vi. Kapitel. Von dem Verhältnisse der Kirchen zum Staate. § 70. Jeder der drei im Königreiche bestehenden christlichen Konfessionen wird freie öffentliche Religionsübung und der volle Genuß ihrer Kirchen-, Schul- und Armenfonds zugesichert. § 71. Die Anordnungen inbetreff der inneren kirchlichen Angelegenheiten bleiben der verfassungsmäßigen Autonomie einer jeden Kirche überlassen. § 72. Dem Könige gebührt das obersthoheitliche Schutz- und Aufsichtsrecht über die Kirchen. Vermöge desselben können die Verordnungen der Kirchengewalt ohne vorgängige Einsicht und Genehmigung des Staatsoberhauptes weder verkündet noch vollzogen werden. Ix. Kapitel. Von den Landständen. § 124. Die Stände sind berufen, die Rechte des Landes in dem durch die Verfassung bestimmten Verhältnisse zum Regenten geltend zu machen. § 127. Der König wird alle drei Jahre1 die Versammlung der Stände (Landtag) einberufen; und außerordentlicherweise, so oft es zur Erledigung wichtiger oder dringender Landesangelegenheilen erforderlich ist . . . § 128. Die Stände teilen sich in zwei Kammern. § 129. Die erste Kammer (Kammer der Standesherren) besteht: 1. aus den Prinzen des königlichen Hauses; 2. aus den Häuptern der fürstlichen und gräflichen Familien und den Vertretern der standesherrlichen Gemeinschaften, auf deren Besitzungen vormals eine Reichs- oder Kreistagsstimme geruht hat; 3. aus den von dem Könige erblich oder auf Lebenszeit ernannten Mitgliedern. § 133. Die zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) ist zusammengesetzt: 1. aus 13 Mitgliedern des ritterschaftlichen Adels, welche von diesem aus seiner Mitte gewählt werden; 2. aus den 6 protestantischen General-Superintendenten; 1 Jetzt jährlich.
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