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1. Ergänzungsheft für die Rheinprovinz - S. 29

1896 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 29 — 2 Mehrere kleine Gemeinden bilden zusammen eine Bürgermeisterei, die von einem Bürgermeister verwaltet wird, größere Gemeinden bilden eine Bürgermeisterei für sich. Dem Bürgermeister ,ur Seite steht die Bürgermeisterei Versammlung. Sie besteht wenigstens aus zwölf Mitgliedern, die sich aus den Gemeindevorstehern und aus Abgeordneten der einzelnen Gemeinderäte zusammensetzen. Die Bürgermeistereiversammlung hat die Angelegenheiten der ganzen Bürgermeisterei zu beraten und darüber zu beschließen. Sie wächlt auch den Bürgermeister auf Lebenszeit, doch bedarf die Wahl der Bestätigung des Kreisausschuffes und des Oberpräsidenten. Zn dem Amte eines Bürgermeisters sind noch zwei oder mehr Beigeordnete zu wählen, welche bestimmte Amtsgeschäfte im Aufträge des Bürgermeisters besorgen. Andere Beamte der Bürgermeisterei sind der Steuerempfänger, der Gemeindediener, der Polizeidiener, der Feldhüter, der Nachtwächter u. s w. Für das Schulwesen ist ein besonderer Schulvorstand gewählt. Die Verwaltung des katholischen Kirchenwesens in der Gemeinde geschieht durch den Kirchenvorstand und die Kirchengemeinde-vertretung, die des evangelischen durch das Presbyterium. Zu 128. Die Slädteordrrimg m der Rheinprovinz. 1. Die rheinischen Stadtgemeinben haben für sich eine besondere Ordnung, die von der sonstigen Gemeindeordnung verschieden ist. Auch an der Spitze der Stadt steht der Bürgermeister, er wird von der Stadtverordnetenversammlung auf zwölf Jahre gewählt und vom Regierungspräsidenten bestätigt. In Städten von mehr als 10 000 Einwohnern bedarf er der Bestätigung des Königs. Neben dem Bürgermeister sind zwei ober nach Bebürfnis noch mehr Beigeordnete zu wählen. Sie bearbeiten einzelne Amtsgeschäfte des Bürgermeisters und werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Der Gemeinderat heißt in der Stadt Stabtverorbnetenversammlung. Diese besteht aus zwölf bis breißig Mitgliedern, je nach der Größe der Stadt. Die Stabtverorbneten werben auf sechs Jahre gewählt, alle zwei Jahre scheibet ein Drittteil der Mitglieder aus und wird durch Neuwahl ersetzt. Die Stadtverordnetenversammlung hat über alle Gemeindeangelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Die Sitzungen der Versammlung sind öffentlich; der Bürgermeister führt den Vorsitz und führt später die Beschlüsse der Versammlung aus. 2. In Städten kann auch ein Magistrat als Obrigkeit eingesetzt werden. Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten oder zweiten Bürgermeister und einer Anzahl von Schöffen, die auch Stadtrate oder Ratsherrn genannt werden. Die Anzahl der Schöffen steigt je nach der Größe der Stadt von zwei bis sechs. Die Schöffen werden auf sechs Jahre gewählt, alle drei Jahre scheidet die Hälfte ans und wird durch Neuwahl ersetzt.
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