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1. Ergänzungsheft für die Provinz Brandenburg - S. 32

1897 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 32 — Stadtverordneten werden alle stimmberechtigten Bürger nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden Steuern in drei Abteilungen geteilt. Die Wahllisten liegen acht bis vierzehn Tage vor der Wahl zur Einsicht offen. Die Sitzungen der Stadtverordneten sind öffentlich. In denselben werden alle Gemeindeangelegenheiten besprochen. Sämtliche Beschlüsse der Stadtverordneten bedürfen der Zustimmung des Magistrats. 2. In Städten von weniger als 25000 Einwohnern gehören dem Magistrate nur der Bürgermeister und zwei Stadträte an. Die Zahl der Stadtverordneten beträgt in diesen Städten zwöls. Zu 128. Die Karrdgemerndeordrrrrrrg Brandenburgs. 1. Die Verwaltung der Landgemeinde geschieht durch den Gemeindevorsteher ; ihm zur Seite stehen zwei Schöffen, welche ihn in den Amtsgeschäften unterstützen und im Behinderungsfalle vertreten. Lie werden von den Mitgliedern der Gemeinde auf sechs Jahre gewählt; jedoch kann nach dreijähriger Amtsdauer der Gemeindevorsteher sein Amt niederlegen. Die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Vor ihrem Amtsantritte werden die Gemeindevorsteher und Schöffen vom Landrate vereidigt. Die selbständigen Gutsbezirke werden durch Gutsvorsteher verwaltet, welche die Rechte eines Gemeindevorstehers haben. 2. Neben dem Gemeindevorsteher hilft die Gemeindevertretung die Angelegenheiten der Gemeinde verwalten. Zu dieser Vertretung gehören alle männlichen Gemeindemitglieder, die in der Gemeinde Gruud-besttz haben oder über ein Jahreseinkommen von mindestens 660 Mark verfügen und danach zu den Gemeindeabgaben beitragen; jedoch müssen sie mindestens viernndzwanzig Jahre alt und im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sein. Wenn mehr als vierzig solcher Personen in eurer Gemeinde vorhanden sind, so muß aus ihnen eine Gemeindevertretung gewählt werden, die aus dem Gemeindevorsteher, den beiden Lchöffen und mindestens neun Gemeindeabgeordneten bestehen soll. Die Gemeindevertretung überwacht die Verwaltung der Gemeinde, berät über Verwendung der Einnahmen und Ausgaben, über Gemeindearbeiten u. s. w. Alle Jahre muß in jeder Gemeinde eine Gemeinderechnung angefertigt und dem Kreisausschusse zur Durchsicht vorgelegt werden. — Gegen die Verfügungen des Landrats, als der nächsten vorgesetzten Behörde, steht der Gemeinde die Beschwerde bei dem Bezirksausschüsse zu. Zu 124. Das brandendurgrsche Militär. 1. Die Märker bildeten von jeher den Kern des preußischen Militärs. _ In fast allen entscheidenden Kämpfen, die Brandenburg und Preußen um ihren Bestand führen mußten, haben Brandenburger mitgefochten. Groß war der Anteil der märkischen Truppen an den Liegen, welche die preußischen Armeen unter Friedrich dem Großen und in den Kriegen dieses Jahrhunderts errungen haben. In zahl-
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