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1. Bilder aus der griechischen und römischen Sage und Geschichte, Römer und Germanen - S. 101

1914 - Düsseldorf : Schwann
— 101 — denen es daheim im Frieden zu eng wurde, eine Gefolgschaft um sich; er verpflichtete sie zur Treue, wogegen er die Sorge für ihren Unterhalt übernahm, und brach an ihrer Spitze zu einem Raubzug über die Grenze des Stammes. Das galt keineswegs für unehrenhaft. Vielfach traten junge Germanen auch um Sold in fremde Kriegsdienste; befonders zahlreich dienten sie in den römischen Legionen. § 174. In der Volksversammlung. Unter freiem Himmel, rings von Wald umgeben, liegt die alte Stätte, wo das D i n g , die Volksversammlung des Gaues oder Stammes, gehalten und über wichtigere Angelegenheiten, z. B. Wahl von Häuptlingen, Krieg und Frieden, Rechtsfälle, entschieden wird. „Die Germanen versammeln sich," berichtet Tacitus, „falls nicht etwas Unvorhergesehenes und Plötzliches sich ereignet, in bestimmten Fristen, zur Zeit des Neumondes oder des Vollmondes; denn zur Vornahme von Geschäften halten sie diesen Zeitpunkt für besonders glückbringend. Ist eine hinreichend große Menge zur Stelle, so ordnet man sich bewaffnet in der Runde. Priester gebieten Stillschweigen; ihnen steht nun auch das Strafrecht zu. Sodann wird der König oder ein Häuptling je nach seinem Alter, Adel und Kriegsruhm oder seiner Beredsc mkeit gehört, und man fügt sich mehr der Kraft der Überredung als dem Gebote. Mißfällt die vorgetragene Meinung, so weisen die Anwesenden sie durch unwilliges Murren ab; gefällt sie, so schlagen sie die Lanzen aneinander. Als die ehrendste Art der Zustimmung gilt das Klirren mit den Waffen." Die Volksversammlung übt zugleich das Gericht. Ist ein Verbrechen gegen eine Person, etwa Totschlag, zu richten, so setzt sie eine Buße an Vieh, das Wer- d. h. Mannsgeld, fest. Die Strafe ist von dem Täter an die Familie des Betroffenen zu erlegen; diese verzichtet dafür auf die Blutrache, d.h. eigenmächtige Verwandtenrache, wie sie z. B. heute noch auf der Insel Korsika vorkommt. Liegt ein schweres Verbrechen gegen den ganzen Stamm vor, so wird der Schuldige mit dem Tode bestraft. Eine besondere Aufgabe der Volksversammlung ist die W e h r -haftmachung der sechzehn Jahre alt gewordenen Jünglinge. Der Vorsteher überreicht ihnen Schild und Speer; nnn sind sie Krieger, Männer wie die anderen, und freudig gesellt sich jeder zu seiner Sippe. Die Religion der Germanen. § 175. Die Götter. Hold ober unhold wie die Kräfte der Natur waren die Götter, die der Germane sich unter ihnen dachte.
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