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1. Deutsche Geschichte von der Völkerwanderung bis zum Westfälischen Frieden - S. 71

1914 - Düsseldorf : Schwann
— 71 — „Freistuh l", Tisch und Bank von Stein, wo der F r e i g r a f mit seinen Schöffen, den „Wissenden", tagte; o b e r st e r Stuhlherr war der Kurfürst von Cöln als Herzog von Westfalen. Gegen 400 Gerichtsstätten waren im Lande verstreut; ein besonderes Ansehen hatten die Stühle von Dortmund und Arnsberg an der Ruhr. Unter freiem Himmel, „bei scheinender Sonne," sehen wir den Freigrafen und seine Schöffen, mindestens sieben an der Zahl, zum Gerichte versammelt; ein Lindenbaum rauscht über dem alten Steintische; Schwert und Weidenstrang ruhen auf der Platte. Ringsum stehen Zuhörer, wie bei dem Grafengerichte alter Zeit. Es handelt sich etwa um einen Fall von Straßenraub. Dreimal in sechs Wochen und drei Tagen ist der Beschuldigte vom Freigrafen geladen; der Fron-, d. h. Herrenbote, hat ihm die versiegelte Ladung in die Haustür „gesteckt"; einen „Steckbrief" erlassen oder jemandem etwas „zustecken", sagen wir noch heute. Der Geladene ist nicht erschienen. Daher verwandelt der Freigraf das „offene Ding" in die „heimliche Acht": bei Strafe des Stranges müssen alle Nichtwissenden ganz oder bis auf Hörweite sich entfernen. Der Kläger, ein Schöffe, erhebt für den Beraubten die Klage. Seine Genossen entscheiden, daß sie in aller Form Rechtens vor den Freistuhl gehöre, und nun legt der Kläger kniend die Hand auf das blinkende Schwert und beschwört feierlich die Klage. Das Ausbleiben des Verklagten gilt als Geständnis der Tat. Die Schöffen erkennen auf Schuldig. Darauf erhebt sich der Freigraf und verkündet das Urteil, den Tod: „Ich weise," so heißt es in einer Formel, „seinen Hals dem Stricke, seinen Leichnam den Tieren und Vögeln in der Luft, daß sie ihn verzehren, und befehle seine Seele Gott und setze ihn ledig von Lehen und Gut; sein Weib soll Witwe, seine Kinder Waisen sein!" Der zusammengebogene Weidenstrick fliegt, von der Hand des Freigrafen geschleudert, über die Schranken, und die Schöffen fpeien aus: es ist das Zeichen der Ausstoßung des Verfemten aus der Gemeinschaft der Menschen.i) Die (3) Haöökurger. Das Haus Habsburg, das dein Reiche bereits in Rudolf l. und Albrecht I. zwei Häupter gegeben hatte, behält fortan den Kaiserthron als mächtigstes Fürstengeschlecht bis zu seinem Untergänge. Tie kaiserliche Macht ist an sich bedeutungslos; der Länderbesitz der Habsburger ist ihre einzige Stütze. Die Zeit Friedrichs Iii. § 13ü. (Albrecht Il) und Friedrich Iii. Die ununterbrochene Reihe der habsburgischen Kaiser eröffnet Sigismunds Schwiegersohn x) Gedicht: Sing g, „Die Feme."
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