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1. Das Alterthum - S. 143

1876 - Berlin : Weidmann
Yerfassungs- und Rechtszustände im alten Rom. 143 § 118. Yerfassungs- und Bechtszüstände im alten Rom. Th. Mommsen I, Buch I, Cap. 4 und 5. Puchta, Inst. A. Schwegler, röm. Gesch. I. Becker und Marqu.ardt. L. Lange, Röm. Alterth. 1s63. Th. Mommsen, Röm. Staatsrecht, Leipzig 1871. Ruhino, Untersuchungen über röm. Verf. u. Gesch. 1839. F. Walter, Gesch. d. röm. Rechtes. 1844. Der Ausgangspunkt der römischen Gemeinde ist das Hauswesen. Der Vater (pater familias) gebietet mit unbeschränkter Vollmacht über seine Kinder, die ihm gegenüber kein Recht irgend einer Art und keinen Besitz haben, über deren Leben selber er verfügen kann; nur die sich verheiratende Tochter scheidet aus dem Familienverbande und der patria potestas aus, doch auch nur, um in die ihres Gemahls oder Schwiegervaters einzutreten. Die Mutter, die Hausfrau (matrona), die daheim die Wolle spinnt, wie der Mann draussen den Pflug führt, steht geehrt und ebenbürtig neben dem Manne1). Die Ehe, durch die Confarreatio (das heilige Salzmehl) zu Gemeinsamkeit des Feuers und Wassers eingesegnet, unter Ebenbürtigen nach dem bestehenden Eherecht (conubium) abgeschlossen, gilt als ein heiliger Bund. Aus ihr erwächst die Familie, aus den Familien das Geschlecht (gens). Dem Ge-schlechtsverbande schliefsen sich Schutzbefohlene oder Clienten an, der Gemeinde nicht Angehörige, die also vor Gericht durch einen Vollbürgeiv^ihren Patron, vertreten werden müssen2). Die Gesammtheit der Geschlechter bildet die Gemeinde (populus); alle Hausväter, die Patricier (patres), sind Glieder derselben. An der Spitze derselben steht der König (rex), wie der Vater an der Spitze des Hauses, unbeschränkt, aber an das Herkommen und den Beirath des Rathes der Alten (senatus) gebunden; er wird von dem Volke (der Versammlung der gentes) erwählt, befehligt das Heer, ist Oberpriester, Gesetzgeber und Richter in allen heiligen und peinlichen Fällen und vertritt die Gemeinde vor den Göttern, deren Willen er erforscht, und vor dem Auslande. die alljährlich vom Pontifex maximus aufgezeichnete und auf weifser Tafel öffentlich ausgestellte, kurzgefasste Jahreschronik, ebenso wie die frühesten Fasti Consulares oder Capitolini, d. h. das Yerzeichnifs der alljährlichen höchsten Magistrate, im gallischen Braride 390 zu Grunde gegangen und darnach erst wieder künstlich ergänzt worden sind. Die bei dem Tode der Grossen gehaltenen Leichenreden (orationes funebres), in denen die Ehrenerinnerungen der edlen Geschlechter gefeiert und oft übertrieben wurden, sowie die (für uns verloren gegangenen) epischen (wenig phantasievollen) Lieder bildeten natürlich nur eine höchst unsichere Quelle. Aus diesen Quellen aber schöpften sowohl die alten Annalisten, d. h. die ältesten Geschichtschreiber der Römer, welche chronikartig Jahr für Jahr mit den in ihm geschehenen wichtigen Ereignissen aneinanderreihten, als auch selbst die grossen Historiker der Kaiserzeit, wie Livius, Dionysius undplutarch. Daher ergiebt sich ein sicherer historischer Boden, ausgenommen da, wo fest gegründete, lang bestehende Institutionen und Rechtsverhältnisse uns leiten, erst nach dem gallischen Brande. ') Dion. Ii, 25. 2) Dion. Ii, 9—11. Plut. Rom. 13.
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