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1. Das Alterthum - S. 167

1876 - Berlin : Weidmann
Die Regierten. 167 wichtig. So hatte das Amt im Allgemeinen zwar im Staate eine geringere Wichtigkeit als der Senat; dem Einzelnen jedoch gegenüber eine grössere, als es bei Griechen und Germanen je hat beanspruchen dürfen. § 131. Die Regierten. Mommsen Buch Ii, Cap. 7. Niefouhr Ii, 56 ff. Ihne I, 465 ff. Seit die Stadt Rom zur Herrscherin Italiens geworden, waren die unterworfenen Völker in sehr verschiedene Beziehung zu ihr getreten. Die meisten derselben standen als „ Bundesgenossen “ (foederati socii) in einer nur indirecten Abhängigkeit. Die Römer behielten über sie durchgehend das Münz-, Vertrags- und Kriegsrecht sich vor; sonst aber hatten dieselben eine sehr verschiedene Stellung. Das volle römische Bürgerrecht (ius civitatis optimo iure oder ius suffragii et honorum) hatten schon in älterer Zeit viele Gemeinden der Latiner, Volsker, Sabiner etc. erhalten; die später gegründeten See- oder Bürger - Colonien behielten natürlich auch das Voll-Bürgerrecht. Eine active Betheiligung am Staat (an den Wahlen und Beschlüssen der Comitien) war freilich nur in Rom möglich; dagegen genossen sie alle Privatrechte des römischen Bürgers unter ihren selbstgewählten, den römischen analogen Beamten. — Diesen Städten mit römischem Vollbürgerrecht folgten dann im Range die Städte mit sog. latinischem Recht (ius latinum), welches freilich nur noch wenige wirklich latinische Städte, dagegen viele mit römischen, lafinischen und anderen bun-desgenössischen Colonisten besetzte Colonien hatten. Ihre Bürger genossen die privatrechtliche Gleichstellung mit dem römischen Vollbürger, ja sie konnten in Rom selbst das Bürgerrecht erwerben, namentlich wenn sie in ihrer Heimat Beamte gewesen1) oder Kinder daselbst zurückliefsen, damit ihr Hauswesen nicht erlosch. — Wieder niedriger stand das Bürgerrecht ohne actives und passives Wahlrecht, civitas sine suffragio. Diese Gemeinden bekamen von Rom aus ihre Richter (praefecti), die ihnen nach römischem Gesetz Recht sprachen. Im Uebrigen hatten sie ihre communale Selbstverwaltung und die Wahl ihrer s||dtischen Beamten. Die erste so aufgenommene Stadt war Caere, weshalb dies Recht auch das der Caeriten hiess. — Die übrigen Unterworfenen waren auf sehr verschiedene Bedingungen gesetzt, wie es denn in Rom als Grundsatz galt, die Unterworfenen durch ungleiche Behandlung in ihren Interessen zu theilen2). Aber durch die Kraft des römischen Wesens durch drang allmählich latinische Sprache und Anschauungsweise ganz Italien, das zu einer nationalen Einheit zusammenwuchs. Schon unterschied sich mit vollem *) Liv. Xli, 8. 2) divide et impera. Das bessere Wort: parcere subiec- tis et debellare superbos. Verg. Vi, 853.
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