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1. Das Alterthum - S. 197

1876 - Berlin : Weidmann
Kölnische Bürgerschaft, Italien und die Bundesgenossen. 197 geheime Abstimmung eingeführt worden1). Aber war auch dem Rechte nach die Bürgerschaft Inhaberin aller Gewalt, so regierte doch thatsächlich der Senat, und durch ihn die Nobilität. — Nach aussen hin traten ebenfalls bedeutende Nachtheile hervor. Zunächst wurden die italischen Bundesgenossen härter bedrückt. Diese Umwandlung trat gleich nach dem zweiten punischen Kriege ein (§ 145), in welchem sie ohnehin so schwer gelitten. Das lati-nische Recht (§ 133) ward beschränkt, die Erwerbung des römischen Bürgerrechtes erschwert. Gleichwohl wälzte man den grösseren Theil der Kriegslast den Bundesgenossen auf, während sie nur den kleineren der Siegesbeute erhielten. Es erwuchs aus diesen Verhältnissen eine tiefe Unzufriedenheit durch ganz Italien, und eine Verleihung des römischen Bürgerrechts an alle Italiker ward ebensosehr Bedürfniss, wie sie in ihrer Erfüllung noch ferne stand. Dabei nahmen zugleich die ländlichen Verhältnisse in ganz Italien eine verderbliche Wendung2). Da der kleine Bauernstand die Concurrenz mit dem billigern Getreide der Provinzen nicht aushalten konnte, so wurden seine Höfe von den reichen Römern aufgekauft und zu grossen Gütern (latifundia) zusammengeschmolzen, welche nun durch Sklaven bewirthschaftet wurden und den nicht mehr lohnenden Ackerbau gegen Weinbau und Weide wirthschaft vertauschten3). Dadurch schwand die freie, zugleich den echten altitalischen Soldaten erzeugende Bauernschaft. Und selbst die Sklaven mussten durch immer neue Einfuhr (meist von Kleinasien oder vom Sklavenmarkt auf Delos her) ersetzt werden. In der Stadt Rom waren namentlich die Ritter zu Geldspeculanten geworden. Sie bestanden ursprünglich aus den Reichen, die als Besitzer eines Vermögens von über 400,000 Sesterzen verpflichtet waren, im Kriege zu Ross zu dienen. Aus ihnen bildete sich bald nachher (i. J. 129) ein besonderer Stand (ordo equester), der zwischen dem Senate (ordo senatorius) und der Bürgerschaft mitten inne stand und sich besonders auf Bank-, zum Theil auch auf Wechselgeschäfte (negotiatores) legte oder auch die Provinzialeinnahmen pachtete (§ 153). Die Ritter traten zu Compagniegeschäften (societates) zusammen, übernahmen auf Accord die Bauten, Lieferungen u. s. w. des Staates, so dass eine sehr ausgebildete Geldwirthschaft eintrat, während die Industrie verhältnismässig weniger entwickelt wurde. Die Handwerke betrieben grosse Unternehmer und Fabrikanten durch ihre Sklaven, nicht die Kleinbürger. So waren letztere in stetem Abnehmen begriffen, und sanken auch moralisch zu den Clienten der Grossen und zum unruhigen Pöbelschwarm herunter. Dieser wurde noch vermehrt durch die zahlreichen Freigelassenen (libertini), die noch kein Bürgerrecht genossen. Es ward eine feile Menge, die im Kriege auf Beute, im Frieden auf stets vermehrte Feste und Ge- l) leges tabellariae: lex Gabinia 139 v. Chr., lex Cassia 137. Oie. de leg. 111,34. 2) Scriptores rei rusticae der Römer. 3) Appian, bell. civ. I, 7. Hör. Od. Ii, 18.
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