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1. Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. vom Jahre 1356 - S. 31

1912 - Düsseldorf : Schwann
31 Kapitel 13. Vom Widerrufe der Vorrechte. Außerdem bestimmen wir und verordnen durch dieses kaiserliche, ewige Edikt: alle Privilegien und Briefe, die irgendwelchen Personen ohne Rücksicht auf Stand, Vornehmheit oder Ansehen erteilt oder den Städten, Dörfern und anderen Gemeinden über irgendwelche Rechte, Vergünstigungen, Vorrechte, Gewohnheiten oder andere Dinge aus eigenem Antriebe oder aus einem anderen Grunde von uns oder den römischen Kaisern und Königen, unsern Vorfahren seligen Angedenkens, verliehen worden sind oder von uns oder unsern Nachfolgern, den römischen Königen und Kaisern in Zukunft erteilt werden würden — alle diese Privilege können und dürfen den Freiheiten, Gerechtsamen, Rechten, Ehren und Herrlichkeiten der geistlichen und weltlichen Kurfürsten des Heiligen Reiches oder eines von ihnen in keiner Weise hinderlich sein. Auch wenn in solchen Privilegien und Briefen dieser Personen ohne Rücksicht auf Vornehmheit, Ansehen oder Stand, wie gesagt, irgendeiner Gemeinde ausdrücklich vorgebeugt ist oder in Zukunft sein wird, sollen sie nicht widerrufen werden können, außer daß hierüber und über den ganzen Inhalt der Reihe nach bei einer solchen Widerrufung von Wort zu Wort besondere Erwähnung geschehe. Denn solche Privilege und Briefe, die in irgendeiner Beziehung den obenerwähnten Freiheiten, Gerechtsamen, Rechten, Ehren und Herrlichkeiten der genannten Kurfürsten oder eines von ihnen Abbruch tun oder in irgendeinem Falle zuwiderlaufen, widerrufen wir nach bestem Wissen und heben die widerrufenen auf und verordnen aus der Fülle unserer kaiserlichen Macht, daß sie als widerrufene angesehen, betrachtet und gehalten werden sollen.
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