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1. Geschichte der Neuzeit - S. 181

1887 - Wiesbaden : Kunze
§. 12, 3. Die ersten acht hohenzollernschen Kurfürsten. 181 Lebens in Brandenburg. Sie bestand bis 1811, wo sie mit der Universität in Breslau verschmolzen wurde. Das noch nicht ganz erstickte Raubwesen warf er mit strenger Hand nieder und errichtete 1516 das Kammergericht zu Berlin als höchsten Gerichtshof, der die Streitigkeiten zwischen Adel, Geistlichkeit und Städten zu schlichten hatte. 1524 fiel ihm die Grafschaft Ruppin als Erbe zu. Der langjährige Streit mit den pommerschen Herzögen wurde 1529 dadurch beigelegt, daß die Herzöge von Pommern zu freien Reichsfürsten erklärt wurden und Pommern nach ihrem Aussterben an Brandenburg fallen sollte. Die Verbesserung der Kirche erwartete er von einem Konzil. Als daher Luther gegen Tetzel auftrat, der durch Joachims Bruder, Erzbischof Albrecht von Mainz, mit dem Ablaßverkauf betraut war, nahm der Kurfürst Partei gegen Luther und blieb Feind der Reformation. Trotzdem fand die neue Lehre Anhänger in seinem Land; selbst seine Gemahlin Elisabeth trat zu derselben über und ertrug die daraus entstehenden Mißhelligkeiten und Prüfungen fern vom Kurfürstenhofe mit Standhaftigkeit und Ergebung. Über das hohenzollernsche Hausgesetz setzte er sich hinweg, indem er von den Marken, welche der älteste Sohn Joachim erhielt, die Neumark mit der Hauptstadt Küstrin trennte und dem jüngeren Sohn Johann (von Küstrin) übergab. Joachim Ii. Hektor (1535—1571) hat schon als Kurprinz wegen seiner Tapferkeit im Türkenkriege seinen Beinamen erhalten. Er führte wie sein Bruder Johann 1539 die Reformation in Brandenburg ein. Seitdem sind die Hohenzollern der Hort des Protestantismus in Deutschland. Mit dem Herzog Friedrich Ii. von Brieg, Liegnitz und Wohlau in Schlesien hatte er 1537 einen Vertrag geschlossen, laut dessen diese Länder nach dem Aussterben des herzoglichen Hauses an Brandenburg fallen sollten. Da der Kaiser diesen Vertrag nicht anerkannte, nahm Östreich 1675 die schlesischen Gebiete in Besitz, und es blieb Friedrich Ii. vorbehalten, dem Erbvertrag Geltung zu verschaffen. Eine andere Aussicht auf Vergrößerung des Besitzstandes bot sich, als Joachim 1569 bei den Polen durchsetzte, daß das unter einem Hohenzollern fränkischer Linie stehende Herzogtum Preußen beim Erlöschen dieses Hauses brandenburgisches Erbe sei. Johann Georg (1571—1598) beseitigte durch Sparsamkeit und Strenge die unter seinem Vater entstandenen Schulden. Nach dem Tode seines Oheims vereinigte er wieder sämtliche Kurländer Brandenburgs. Er hob den Wohlstand seines Landes durch Be-
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