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1. Geschichte des Mittelalters - S. 88

1878 - Mainz : Kunze
88 Zweite Periode des Mittelalters. Darum suchte er die Kirche davon frei zu machen und ein Uebergewicht derselben (Hierarchie) über die weltlichen Obrigkeiten zu begründen. des Cardinal 1059 ^te er auf der Kirchenversammlung zu Rom den Be- collegiums Wufs durch/ daß die Päpste, welche bisher von der römischen Geist-1059. lichkeit, vom Adel und vom Volke gewählt worden waren, von den 7 Cardinalbischösen und den 28 Cardinalpriestern ernannt, dem Kaiser aber das Bestätigungsrecht jedes Mal erst vom Papste ertheilt werden solle*). Der tapfere Normannenherzog Robert Guiscard, welchen der Papst kurz vorher zum Herzog von Apulien und Calabrien gemacht hatte, gelobte, dies Collegium der Cardinäle zu schützen. sitvoi, bet 1073 bestieg Hildebrand unter dem Namen Gregor Vii. den rö-Macht"de^ mischen Stuhl. Seine Ansichten über die Stellung, welche der Papst Sefer? 'nüber dem Kaiser und der weltlichen Macht einzunehmen habe, L£ -Vialeis' drückte er in folgenden Sätzen aus: „Der Papst ist der Stellvertreter Christi auf Erden; als solchem kommt ihm auch die höchste Gewalt auf Erden zu. Ihm sind die Könige zum Gehorsam verpflichtet, mithin alle geistlichen und weltlichen Verhältnisse untergeordnet. Denn wie die Welt durch zwei Lichter erleuchtet wird — durch die Sonne, das größere, und den Mond, das kleinere: so wird auch die Welt nur durch zwei Gewalten gelenkt, die größere apostolische und die kleinere königliche. Und wie der Mond nur sein Licht von der Sonne erhält, so empfangen auch alle weltlichen Regenten ihre Gewalt nur vom Papste, dem die feinige unmittelbar von Gott gegeben." Nach diesen Grundsätzen ordnete Gregor die römische Hierarchie. hmfetbea Echon früher hatten die Päpste in streitigen Fällen durch ihr An-Bannes und fe^en und gewisse kirchliche Strafen manchen Fürsten und Herren zur bcbifte§ler= ^^ck^bbigkeit zwingen gewußt. Solche wirksame Mittel waren insbesondere der Kirchenbann und das Interdikt. Wer mit dem Banne belegt wurde, war von der Kirchengemeinschaft ausgeschlossen und durfte die Kirche nicht betreten, an gottesdienstlichen Versammlungen, an der Messe, der Beichte und dem Abendmahl keinen "man unter" 2lntheil nehmen. Achtete ein Fürst den Bann nicht, so entband der Bann und Papst dessen Unterthanen vom Eide der Treue und gebot ihnen, dem 3itterbitt? Fürsten nicht mehr zu gehorchen. Das Interdikt war der über eine fetadt oder eine Provinz oder ein ganzes Land ausgesprochene Bannfluch ; so lange dasselbe währte, hörte aller Gottesdienst auf, die Kirchen wurden geschlossen, die Glocken durften nicht geläutet, die Sacrarnente *) Die Zahl der Mitglieder dieses Cardinalcollegiums stieg allmählich und ward 1586 auf 70 festgesetzt.
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