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1. Geschichte des Mittelalters - S. 120

1888 - Wiesbaden : Kunze
120 Zweite Periode des Mittelalters. kirchlicher Feierlichkeit bestattet werden. Das Interdikt war ein äußerst wirksames Mittel, ungehorsame und widerstrebende Fürsten und Volker zum Gehorsam gegen die Kirche zurückzuführen, und war zuerst 998 m Anwendung gekommen. Gregor Vii. wußte von diesen Strafmitteln erfolgreichen Gebrauch zu machen. 1074 erneuerte Gregor die Gesetze gegen die Simonie. Darunter verstand man den Verkauf geistlicher Ämter, den Pfründenhandel, wodurch oft unwürdige Priester durch Geld oder Versprechungen stch geistliche Stellen verschafften. Der Samaritaner Simon der Zauberer (Apostelgeschichte 8, 18) hatte den Aposteln Geld geboten für die Gabe, jedem durch Auflegung der Hände den heiligen Geist mitteilen zu können; sein Name gab die Bezeichnung für den Handel her, welchen man mit geistlichen Ämtern trieb. Auch in betreff der Investitur glaubte Gregor streng einschreiten zu müssen. Darunter verstand man die Belehnung der Geistlichen mit Ring und Stab beim Eintritt in ihr geistliches Amt. Bisher war es häufig vorgekommen, daß weltliche Herren geistliche Ämter verliehen hatten. Darum verordnete Gregor: „Wenn von nun an noch jemand ein Bistum aber eine Abtei aus der Hand eines Weltlichen annimmt, so soll er aus keine Weise für einen Bischof oder Abt gehalten werden; fein Ungehorsam gegen den römischen Stuhl ist dem Götzendienst gleich zu achten. Dasselbe soll auch von den niedern geistlichen Würden gelten. Wenn aber irgend jemand, welcher eine weltliche Macht ausübt, einen Geistlichen durch Ring und Stab mit einer geistlichen Würde belehnen will, so soll er wissen, daß er sich gleicher Schuld teilhastig macht, wie der, welcher die geistliche Würde von ihm angenommen hat." Gregor ließ sogleich mehrere deutsche Bischöse, welche durch Simonie gewählt waren, absetzen, und fünf Räte des Königs Heinrich, welche des Pfründehandels angeklagt waren, mit dem Banne belegen. -vjm folgenden ^ahre führte Gregor auch für die Weltpriester das bereits durch ältere Kirchengefetze angeordnete Cölibat d. i. die Ehelosigkeit für die Geistlichen wieder ein, damit dieselben außer Verbindung mit der Welt blieben und weder durch Familie noch Verwandtschaften gehindert seien, ausschließlich für das Interesse der Kirche zu sorgen. Schon längere Zeit pflegten die Bischöfe nicht mehr zu heiraten; aber die niedere Geistlichkeit that es allgemein. Darum gebot Gregor, daß sämtliche verheiratete Priester und alle, welche den gottesdienstlichen Handlungen derselben beiwohnen würden, Don der Kirchengemeinschaft ausgeschlossen fein sollten. Diese Verfügung
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