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1. Theodor Schachts Lehrbuch der Geographie alter und neuer Zeit - S. 802

1874 - Mainz : Kunze
802 Europa — Deutsches Reich. voranging und welche die Grundlagen derselben wissenschaftlich feststellte.. In dem bestandenen Riesenkampfe war indes das Schwert im Dienste höhe- rer als nationaler und bloßer Machtzwecke: es siegte im Namen des Selb st be stimmungsrechtes eines großen Kultur- Volkes. In der Geschichte wogen die Völkergeschicke auf und nieder und im Laufe der Jahrhunderte löst eine Nation die andere in weltbeherrschen- der Stellung ab; die Voraussetzungen, auf welchen das neue Deutschland ruht, die Riesensumme der Geistesarbeit, durch welche es geschaffen wurde, ist eine Bürgschaft nicht bloß der langen und glanzvollen Dauer in Macht und Ehren, sondern auch der friedlichen Entwickelung, der geistigen und materiellen Erhebung und Veredlung des gestimmten Menschengeschlechtes. (Statistisches. Das Deutsche Reich hatte vor Ausbruch der französischen Revolution trotz des Ver- lustes der meisten allmählich vom Kerne abgelösten Außeuproviuzen doch noch ungefähr 12600 Qm., aber nur 27 Mill. Einw. Es bestand nach der Einteilung v. 1.1512; a) aus 10kreisen, nämlich: Oesterreich — Baiern — Schwaben zwischen Lech und dem vbern Rhein, ins Unendliche zersplittert — Fr anken in der Mitte Deutsche lands — Oberrhein, Stücke des Elsasses, ein Nordstück der Vogesen und Hessen links und rechts vom Nntermain begreifend — Knr- oder Niederrhein, die 4 Kurstaateu Pfalz, Mainz, Trier, Köln ^ Niedersachsen oder Ostfalen, worin Hannover, Braun- schweig, Magdeburg, auch Holstein und Mecklenburg — O b erfa chfen d. H.thüringen, Meißen (Kursachsen), Mausfeld, Anhalt, Brandenburg und Pommern — Westfalen^ d. h. das westl. Altsachfen nebst Stücken links vom Unterrhein und sogar Lüttich — Burgund oder österreichisches Niederland ans der Erbschaft Karl des Kühneu; und d) aus den 4 Nebenländern Böhmen, Mähren, Schlesien, Lausitz, bei Schaffung der Kreisverfassung ganz in habsbnrgischem Besitz. — Zum Kaiser hatte man 5eit 1437 stets den Erbfürsten Oesterreichs gewählt. Sobald dieser zu Frankfurt ge- krönt war, hieß er: „Von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien König." Hatten die Wahl- oder Kur- fürsten den Sohn ihres Kaisers als künftigen Nachfolger anerkannt, so ward derselbe römischer König betitelt. Es gab 2 höchste Reichsgerichte, den Reichshof rath zu Wien und das Reichskammergericht zu Wetzlar. Die Reichsstände (d. h. alle unter dem Kaiser unmittelbar stehenden fürstlichen und städtischen freien Regierungen) hatten eine kleine Reichssteuer zu zahlen, nämlich Kammerzieler zur Erhaltung des ' Kammergerichtes, und Römermonate für etwaige Reichskriege und außergewöhnliche Fälle; das Verzeichnis derselben hieß Matrikel. Unter den Kaisern standen: 1) die Kurfürsten, anfangs 7, später 9, nämlich die geistlichen Mainz, Trier, Köln, und die weltlichen Sachsen, Pfalz, Brandenburg, Baiern (seit 1623), Hannover (feit 1692); Böhmen hatte auch eine Kur, sein Fürst war aber der österreichische, der Kaiser selbst; 2) die übrigen 28 geistlichen Fürsten, sowohl Erzbischöfe als Bischöfe und gefürstete Aebte;. 3) die übrigen weltlichen Fürsteu, mehr als 40 an der Zahl, nämlich Herzöge,
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