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1. H. A. Daniels Lehrbuch der Geographie für höhere Unterrichtsanstalten - S. 237

1906 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
§87. Die Balkan-Halbinsel. 237 wird: die mit drei Roßschweifen sind die höchsten. An der Spitze der ganzen Verwaltung steht der Divan [dtoan], in welchem der erste Minister und Feldherr, der G r o ß v e z i e r [weftr], als Vertreter des Padischah in weltlichen Angelegenheiten den Vorsitz führt. Der D e f -terdar-Effendi ist der Minister der Finanzen, der Reis-Effendi verhandelt mit den fremden Mächten (Dragomans^ Dolmetscher), der Kapudan-Pascha befehligt die Seemacht. Die höchste Gewalt ist aber bei dem Sultan, worin auch die dem Reiche vor einigen Jahren erteilte Verfassung nicht viel geändert hat. Über Leben und Tod, über Habe und Gut aller seiner Untertanen kann er verfügen; früher küßte selbst der Großvezier in Demut die ihm vom Sultan zugesandte seidene Schnur und ließ sich pflichtschuldigst erdrosseln. Doch war dieser Despotismus der Sultane immer durch Gewohnheit und Herkommen sehr beschränkt; ein Verstoß dagegen hätte dem Herrscher selbst das Leben gekostet. In neuerer Zeit ist freilich vieles anders geworden. Europäisches Wesen verbreitet sich am Hose und in der Hauptstadt immer mehr. Am meisten muß noch aus den Glauben des Volkes Rücksicht genommen werden. An der Spitze der mohammedanischen Geistlichkeit, der Ulemas, steht der Scheich ü l I s l a m, auch Mufti genannt, der Vertreter des Padischah in geistlichen Angelegenheiten. Er umgürtet den Sultan bei der Thronbesteigung mit dem Schwerte Mohammeds; seine Gutachten sind von großer Bedeutung. Jmame heißen die Vorsteher der einzelnen Gotteshäuser oder Moscheen; von ihren schlanken Türmen, den Minarets, rufen die Muezzins (Ausrufer) die Gläubigen zu dem fünfmaligen täglichen Gebet. Der heilige Wochentag ist der Freitag, das höchste Fest das Berramfest, das auf den Fastenmonat R a m a s a n folgt. Derwische sind die mohammedanischen Mönche, welche in verschiedene Gesellschaften oder Orden zerfallen. Da Übrigens das heilige Buch der Moste, der Korän, nicht bloß die Quelle der Religion sondern auch des Rechts ist (die Ulemas erklären ihn), da ferner der Sultan als Nachfolger der Kalifen (§49, Ans.) als weltlicher und geistlicher Beherrscher der Gläubigen gilt, so ist weltliches und geistliches Regiment bei den Türken auf eigentümliche Weise verflochten. — Die im türkischen Gebiet lebenden Juden und Christen waren sonst in einem fast rechtlosen Zustande, sind aber jetzt in bezug auf Rechte und Lasten den Türken gleichgestellt. wir 3rulf!t toub. m Statthalterschaften oder Vilajets geteilt; «Bornen “ “Ite ®inieitunb in die Provinzen Rumelien und (te Thrakien und Makedonien, wird an seiner ganzen Sudlust- don dem Ägäischen Meere bespült. Im Ro. dieses Meeres
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