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1. C. Nieberdings Leitfaden bei dem Unterricht in der Erdkunde - S. III

1886 - Paderborn [u.a.] : Schöningh
Vorrede zur neunzehnten Auflage. Auf dem Gebiete der Schulgeographie haben sich in neuerer Zeit so bedeutende Wandlungen vollzogen, daß eine durchgreifende, auf Inhalt und Form sich erstreckende Umarbeitung des Nieberdingschen Leitfadens, soll derselbe vom Gymnasium, für welches er in erster Linie bestimmt ist, nicht vollständig verdrängt werden, dringend geboten schien. Dieser Arbeit, welche zu übernehmen der Herausgeber der 5 letzten Auflagen, Herr Gymnasialoberlehrer Dr. A. Tenckhoff, durch anderweitige Arbeiten verhindert war, habe ich mich unterzogen auf deu Wunfch der Verlagshandlung imd in der Überzeugung, daß die Erhaltung des Büchleins im Interesse der Sache selbst liege. Denn einerseits nehmen auch gute Lehrbücher der Geographie zu wenig Rücksicht auf die thatsächliche (Stellung dieser Disziplin im Gesamtorganismus der Schule, speziell des Gymnasiums und auf die Bildung seiner Schüler, anderseits besitzt der Nieberdingsche Leitfaden anerkannt wichtige Vorzüge und verdienen viele Gesichtspunkte, welche für den verehrten Verfasser schon vor langen Jahren bei dem ersten Entwürfe maßgebend waren, auch noch heute unsere ganze Beachtung. Seinen Grundcharakter hat das Buch in der vorliegenden Auflage beibehalten: es will die Vorbereitung, die Erklärung und lebendige Schilderung des Lehrers ebenso wenig überflüssig machen, als die fleißige Benutzung der Karte von seiten des Schülers; es will lediglich ein Leitfaden sein, leitend und anregend beim Unterricht, unterstützend bei der häuslichen Repetition. Denn das Hauptziel des geographischen Unterrichts, die Anschauung der verschiedenen Erdräume in ihren physischen Verhältnissen, wird nicht erreicht durch das Lesen eines toten Buches, sondern durch das Studium der Karte, das Kartenzeichnen, das häufige Betrachten charakteristischer Landschaftsbilder k., endlich durch das lebendige Wort des Lehrers. — Das zeichnende Lehr- und Lern-verfahren ist namentlich anzuwenden bei Mitteleuropa. (Vergl. §§ 48 und 49!)
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