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1. Vom Regierungsantritt Friedrichs des Großen bis zur Gegenwart - S. 108

1910 - Leipzig : Teubner
108 Die Entwicklung der heutigen Großmächte von 1850 bis zur Gegenwart. der Einzelstaaten so gut wie aufgelöst wäre; ganz im Gegensatz dazu war die bayerische Regierung anfangs nicht einmal geneigt, in den Norddeutschen Bund einzutreten, sondern erstrebte eine führende Stellung in Süddeutschland unter loser Verbindung mit dem Norden. König Wilhelm aber, der den Glanz der preußischen Hohenzollern-krone durch jede Veränderung verdunkelt zu sehen befürchtete, wäre mit einer stärkeren militärischen Einigung der beiden Hälften Deutschlands zufrieden gewesen und schreckte vor der Kaiserkrone zurück, während der Kronprinz mit seinem Schwager, dem Großherzog Friedrich von Baden, den Wünschen des Liberalismus näher stand. Da war es Bismarck, der die auseinanderstrebenden Meinungen zu einem annehmbaren Ganzen zusammenfaßte, indem er den neuen Bundesgenossen, namentlich Bayern, so viel Selbständigkeit (Reservatrechte) beließ, als es das Wohl des Ganzen nur irgend gestattete. So überwand er schließlich die Bedenken Bayerns Ludwig ii. von und bewog den König Ludwig Ii. zu einem Schreiben an König Bayern. Wilhelm, in dem er erklärte, daß der König von Bayern nicht unter dem „König von Preußen", sondern nur unter einem Deutschen Kaiser stehen könne. Nachdem die Parlamente des Nordens und Südens ihre Zustimmung zu den Bundesverträgen gegeben hatten, konnte die Abordnung des Norddeutschen Reichstages, durch die zum zweiten Male einem Könige von Preußen die Kaiserkrone angeboten wurde (18. Xii. 1870), diesmal die Bitte des deutschen Volkes „vereint mit den Fürsten Deutschlands" aussprechen, und am Diekaiserprokla-18. Januar 1871 fand im Spiegelsaale zu Versailles die öffentliche mati°87i.8'L Verkündigung des Deutschen Kaiserreichs statt, noch mitten in dem Kriege, den der Erbfeind gerade zu dem Zwecke entfacht hatte, um die Einigung Deutschlands zu verhindern. 2. Die Verfassung des neuen Deutschen Reichs, die von dem am 21. März 1871 eröffneten ersten Deutschen Reichstage angenommen wurde, lehnte sich eng an die Verfassung des Norddeutschen Bundes an (s. S. 100) und ergänzte sie im wesentlichen durch folgende Punkte: Das Deutsche Reich ist ein „ewiger Bund zum Schutze des Bundesgebiets und des innerhalb desselben'gültigeu Rechts sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes". Mit dem Bundespräsidium, das dem König von Preußen zusteht. Der Bundesrat. ist der Titel „Deutscher Kaiser" verbunden. Der Bundesrat, dem der vom Kaiser ernannte Reichskanzler — von 1871 bis 1890 Fürst Bismarck — vorsitzt, verfügt über 58 Stimmen, von denen Preußen 17, Bayern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg-Schwerin und Braunschweig je 2 und alle übrigen Staaten (14) und die drei freien Städte je eine Stimme führen. Die „Bundesbevollmächtigten" stimmen nach den Weisungen ihrer Landes- regierungen. Der Bundesrat wacht über die Verfassung, an der keine Änderung vorgenommen werden darf, wenn sich 14 Stimmen dagegen aussprechen; er be-
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