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1. Beschreibende Geographie - S. 143

1872 - Stuttgart : Schweizerbart
Deutschlands geschichtliche Verhältnisse. 143 Salier; Verbindung der Kaiserwürde mit dem deutschen Königthum durch Otto M.) mit der alten Gauverfassung und den großen Lehensherzog- thümern . 4. Die Zeit des Kampfs und Untergangs der kaiser- lichen Macht letzte Salier und Hohenstaufen) mit allmählichem Untergang der Gauverfassung im Lehenswesen durch Erblichkeit der Lehen und Bildung von Reichsfürsten (geistlichen und weltlichen), Reichsrittern, Reichsstädten4; schließlich in das große „Interregnum" (1254—1273) verlaufend. — Iii. Das mittlere Deutsche Reich, welches mehr und mehr in einen Bundesstaat, unter Bildung neuer Mächte übergeht, vom Beschluß des Interregnums durch Rudolf von Habsburg bis zum Um- stürz des Reichs durch Napoleon I., nämlich: 5. die Zeit der Habs burgi- schen und lützenburgischen Wahl kaiser und der ausschließlichen Haus- Machtspolitik bis zur definitiven Uebermacht Oesterreichs und Reg- lung des bundesstaatartig gewordenen Reichs durch Maximilian I5. 6. Die Zeit der österreichischen Erbkaiser und des Kampfs der deut- schen Mächte unter einander, hausig im Bund mit dem Ausland, in den Reformationskriegen und späteren europäischen Händeln, unter Los- reißung vieler Gebiete und Aufschwung Preußens durch Friedrich M. zur europäischen Macht**; schließlich in völlige Fremdherrschaft (1806—1813, Rheinbund) verlaufend^. Daraus nach Napoleons I. Sturz hervorge- gangen: 7. der Deutsche Bund, ein bloßer „Staatenbund" (nicht Bundes- staat) mit Oesterreichs Präsidium und dem preußisch-deutschen Zollverein (§. 126); eine Zwischenzeit des Dualismus der beiden deutschen „Groß- mächte", durch die deutsche Revolution (1848) in 2 Abtheilungen (des österreichischen Uebergewichts und der preußischen Emancipation) getheilt8. — Iv. 8. Das neue Deutsche Reich unter preußischen Erbkaisern mit Volksparlament (§. 126), eingeleitet durch den „Norddeutschen Bund" von 1866, unter Ausschließung Oesterreichs aus Deutschland^. ' Die Rhein-Donau-Gränze des römischen Reichs und das „Zehentland" in dem Winkel zwischen beiden Strömen. Nach dem Untergang des weströmischen Reichs ger- manische und flatus che Reiche der Friesen, Sachsen, Franken, Thüringer, Ale- mannen, Bojoarier; der Czechen und Wenden (Sorben). 2 In der Uebergangszeit der lotharingischen und karolingischen Wirren mehrere Stadien der Ausscheidung: Vertrag von Verdiin (843) mit seinen 3 Reichen; Lotha- ringiens Theilung (870); Absetzung Karls des Dicken nach Wiedervereinigung des ganzen Reichs (887), wobei zu bemerken, daß die politische Gränze von 870, Niederlande, Elsaß und Lothringen dem deutschen Reich zutheilend, annähernd die noch bestehende Sprachgränze ist. 3 Markungen oder Landgemeinden; Gaue oder Volksgemeinden, deren Vor- gesetzte für Gerichtsbarkeit die Grafen; Volksverband der Gaue (besonders für den Krieg) unter Herzogen (Heerkönigen). Weiterhin besondere Arten von Grasen, vor- nehmlich für Marken (d. h. Gränzgaue) und für Burgen und Pfalzen (d. h. könig- liche Höfe). — Zur Zeit von Otto M. sind die großen Abtheilungen des Reichs oder die alten Herzogthümer, denen die „Marken" noch untergeordnet: Friesland, Sachsen (West-, Ostfalen; Lausitzer-, Nordmark), Lothringen (Ober-, Nieder-L.), Alemannien (Schwaben sammt Ostschweiz). Franken (Ost-, Rheinfr.; Pfalzen), Thüringen, Bayern (mit Tyrol; Ostmark), Kärnten (krainische, Steyer-Mark), Böhmen (mährische Mark). 4 Der niedere (Ritter) und der hohe Adel (Reichsgrafen, Markgrafen, Herzoge); die geistlichen Herrschaften (Hochstifter); die aufblühenden Städte mit ihren Bündnissen und Patriciern. Das Streben nach Hausmacht auf der einen, nach Reichsunmittelbarkeit _ auf der anderen Seite immer allgemeiner. — Kampf der Kaiser mit den erblichen Vasallen in Deutschland, den Städterepubliken in Italien und den Päpsten; Schwaben und Franken hohenstaufifch, Sachsen und Bayern welfisch.
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