1872 -
Stuttgart
: Schweizerbart
- Autor: Reuschle, Carl Gustav
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 4
- Sammlung: Geographieschulbuecher Kaiserreich
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 3 – Sekundarstufe 2, Klassen 9/10/11 – 12/13
- Schulformen (OPAC): Höhere Lehranstalt, Selbstunterricht
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Region?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): Jungen
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Die Länder der Erde.
die schon bisher sehr beträchtliche Staatsschuld, enorm vermehrt durch
die Kosten und Verwüstungen des neuesten Kriegs und der an ihn sich an-
schließenden Revolution. Endlich die politische Centralisation, wie sie
besonders iu der Kleinheit der obersten Verwaltungsbezirke („Departements",
86 mit Corsica, §. 171) und in der Bevormundung der Gemeinden hervor-
tritt4. — Der jetzige Zustand ein Provisorium unter dem Namen einer
„repräsentativ-demokratischen Republik", des dritten Versuchs in dem an
sich monarchischen Frankreich, bei 5 um die Herrschaft ringenden Parteien 5.
1 Mit Algier 6 M a rin eb ez irke (die 5 Kriegshäfen §. 168, a) mit 14 Unter-
bezirken ; desgleichen mit Algier 7 Armeecorps, an deren Spitze „Marschälle" stehen
(Hauptquartiere: Paris, Lille, Nancy, Lyon, Tours, Toulouse» mit 25 „Territorial-
divisionen".
^Algerien ist förmliches Nebenland, in allen Einrichtungen dem Hauptland
assimilirt; die übrigen sind theils Kolonien, theils Schutzstaaten. Jene: die vorder-
indischen Plätze (§. 230), und Niedercochinchina in Asien; die Stationen der Westküste
und im Archipel von Madagascar (voran Reunion, §§. 221—223) in Afrika; die
Antillen Guadeloupe und Martinique, Cayenne und die Fischerinseln bei Neufundland
(§. 239) in Amerika; Neucaledonien, die Loyalty-Gruppe und die Marguesiis in
Oceanien (§. 226). Die Schutzstaaten sind: das Königreich Kambodia (§. 231) und
die Südseearchipele Tahiti, Tuamotu, Tubuai, Wallis, Gambier. Alles zusammen
21509 d.m. mit 6'/z Mill., wovon Algerien 12150 d.m. mit annähernd 3 Mill.
3 Seit 1789 jetzt die Ute Verfassung (ja die 12te mit dem „Dictatorat der natio-
nalen Verteidigung", Gambetta), die 4 neuesten: die „Charte" von 1830 oder das
„Bürgerkönigthum", die demokratische der 2ten Republik von 1848, die Napoleonisch-
„kaiserliche" von 1852 und die 3te republikanische von 1871 mit Thiers als
Präsident und Nationalversammlung zu Versailles. — Der erloschene altfranzösische
Adel (365000 Familien vor 1791) und die neuere (Napoleonische) „Ehrenlegion".
4 Gerichtliche Eintheilung verschieden von der administrativen; unter dem „Cassations-
Hof" von Paris 28 Apellhöfe (mit Algier). Eintheilung der Departements in „Arrondifse-
ments", dieser in „Cantone", worauf die Gemeinden folgen; da aber die Cantone nur
gerichtliche Bedeutung haben („Friedensgerichte") und die Vorsteher der Arrondissements
bloße Agenten der Dep. Präfecten sind, so stehen die Gemeinden ebenso unmittelbar
unter den Präfecten, als die Departements unter dem Staatsoberhaupt.
5 Die 3 monarchischen (mit ebensovielen „Prätendenten") der Bonapartisten,
Orleanisten, Legitimisten (alte bourbonische Dynastie, deren „Fusion" mit dem Haus
Orleans stets scheitert) und die 2 republikanischen der gemäßigten und der revolu-
tionären Republikaner (Communarden, Internationale).
§. 170. Geschichtliche Verhältnisse. — Vier Hauptzustände mit 9
Perioden. I. Gallien: 1) in der Zeit vor Cäsar, das unabhängige
Gallien und die „Provincia Romana" im Süden, Offensiv- und Defensiv-
Kämpfe der Gallier mit Rom; 2) nach Cäsar, ganz Gallien römische Pro-
vinz (letzter Rest 486) Il Das Frankenreich bis zur definitiven Aus-
scheidung Deutschlands^: 3) in der Zeit vor Karl M. unter den Mero-
vingern, neben Reichen der Burgunder (Südosten) und der Westgothen
(Aquitanien, Südwesten); 4) nach Karl M. unter den Karolingern
mit den Theilungen (§. 125) und dem neuburgundischen Reich (Arelate). —
Iii. Frankreich (Francien, France) unter den Capetingern zunächst als
das feudalistisch-zerrissene Frankreich des Mittelalters, und zwar: 5)
Zeit der höchsten Beschränkung der Königsmacht gegenüber den fast
selbständigen Vasallen, darunter die englischen Besitzungen in Frankreich, im
10., 11. und 12. Jahrh.; 6) Zeit der allmählichen „Consolidirung"
vom Ende des 12. bis Ende des 15. Jahrh. (Louis Xi.), wo das englische
Frankreich und das Herzogthum Burgund, ein französisch-deutsches Vasallen-
«