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1. Deutsche Geschichte - S. 265

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Die soziale Gesetzgebung. 265 Das Land ist in zrvölfprovinzen geteilt, zu denen als besondere gjg Verwaltungsbezirke die Stadt Berlin und die hohenzollernschen Lande kommen. An der Spitze der Provinzen'stehen Oberpräsidenten. Sie zersallen in Regierungsbezirke; diese werden von Regierungen verwaltet, an deren Spitze Regierungspräsidenten stehen. Die Regierungsbezirke sind in Kreise geteilt; die Kreisverwaltung wird von den Land-röten geleitet. Die Kreise zerfallen in Amtsbezirke, welche mehrere Landgemeinden umfassen; an ihrer Spitze stehen Amtsvorsteher, die vorzugsweise mit der Ausübung der Polizei betraut sind. Den unmittelbaren Staatsbehörden treten die S e l b st v e r w a l -tungsbehörden zur Seite. Durch die Städteordnung Steins war bereits den Städten die Selbstverwaltung gegeben worden. Heute verwalten sich auch die Landgemeinden selbst; die Gemeindevorsteher oder Schulzen werden von der Gemeindevertretung gewählt. Uber die Angelegenheiten der Kreise beschließen die Kreistage. Die Selbstverwaltung in den Provinzen wird durch den Provinziallandtag und den Landesdirektor oder Landeshauptmann ausgeübt. § 263. Die Finanzen. Die Einnahmen des preußischen Staates beruhen vornehmlich auf den Domänen und Forsten, auf den direkten Steuern, einigen indirekten Steuern und den Einnahmen aus staatlichem Gewerbebetrieb, insbesondere den Eisenbahnen, die auf Bismarcks Betreiben vom Staate angekauft worden sind und heute eine sehr wichtige Einnahmequelle des Staates darstellen. Unter den direkten Steuern werden einige wichtige und teilweise sehr alte Steuern heute nicht mehr vom Staate, sondern von den Gemeinden erhoben, nämlich die Grünt)-und Gebäude st euer und die Gewerbe ft euer. Die Einkommensteuer dagegen, die von dem jährlichen Einkommen gezahlt wird, und die von dem Vermögen erhobene Ergänzungssteuer sind Staatssteuern. Der Staatshaushalt des preußischen Staats erreichte im Jahrestaatshaus-1905 eine Höhe von 2,7 Milliarden Mark. Die Staatsschuld beläuft sich auf mehr als 7 Milliarden Mark; doch steht ihr ein eigener Besitz des Staates an Eisenbahnen, Domänen und Forsten von etwa gleichem Werte gegenüber. Die von den Gemeinden erhobenen Steuern bestehen teils in derro™euemar' oben erwähnten Grund- und Gebäudesteuer und der Gewerbesteuer, teils in Zuschlägen zu der staatlichen Einkommensteuer. Die soziale Gesetzgebung. § 264. Der gewaltige Aufschwung unsrer Industrie und die Um-Wandlung unsrer gesamten Volkswirtschaft hat zu einer Umbildung der ftauö
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