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1. Lehrbuch der allgemeinen Geographie - S. 76

1873 - Frankfurt a.M. : Jaeger
— 76 — kam damit lange gehegten Wünschen des deutschen Volkes entgegen. In seinem Statut-Entwurfe für dasselbe forderte es Ausschluß Oesterreichs aus Deutschland. Die Folge hiervon war der Ausbruch eines Krieges zwischen Preußen und Oesterreich, in welchem Letzteres in wenig Wochen im eigenen Lande so total geschlagen wurde, daß es Frieden schließen (23. Aug. 1866 zu Prag) und in Folge dessen zugleich Venetien an das mit Preußen ver- bündete Italien abtreten mußte. Preußen ist durch diesen Sieg nicht nur in den vollen Besitz von Schleswig-Holstein gekommen, sondern hat auch das Königreich Hannover, das Kurfürstenthum Hessen, das Herzogthum Nassau, einen Theil des Groß- Herzogthums Hessen und die Stadt Frankfurt a. M., deren Regierungen ihm in dem Kriege mit Oesterreich feindlich entgegentraten, erworben. Die norddeutschen Fürsten kamen der Aufforderung Preußens, mit ihm einen norddeutschen Bund zu bilden, nach, während die süd- deutschen, nämlich Baiern, Württemberg und Baden, sich davon ausschlössen. Das Verlangen der Völker blieb jedoch auf die Vereinigung Süddeutsch- lands mit Norddeutschland zu einem einzigen deutschen Bunde gerichtet, da die Ueberzeugung in ihnen lebte, daß nur aus der Vereinigung Heil für Alle erwachsen könne. Im Sommer 1866 schloffen die süddeutschen Staaten, nämlich Baiern, Württemberg, Baden und das Großherzogthum Hessen mit Preußen ein Bündniß, nach welchem sie sich verpflichteten, bei ausbrechendem Kriege ihre Militärmacht unter den Oberbefehl des Königs von Preußen zu stellen. Dieser Verpflichtung sind sie in aller Treue nachgekommen, als Napoleon Iii. im Juli (19.) 1870 unter nichtssagendem Vorwande Preußen in frevel- hafter Weise den Krieg erklärte. 3. Das deutsche Reich von 1871. Noch während dieses für Deutschland überaus ruhmreichen Krieges traten die südwestdeutschen Staaten mit dem norddeutschen Bunde zu einem Gesammtbunde zusammen, der den Namen „Deutsches Reich" erhalten hat. Am 18. Januar 1871 wurde in dem Schlosse Ludwigs des Xiv. zu Versailles das neue deutsche Kaiserthum feierlichst verkündet. Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu, welcher den Namen deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich Völkerrecht- lich zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären, Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten zu schließen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen. Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den Reichstags Ersterer besteht aus Vertretern aller Regierungen, welche den Bund zusammensetzen; er faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, wobei Preußen 17, Baiern 6, Sachsen und Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg- Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigen verbündeten Staaten je 1 Stimme abgeben. Der Reichstag besteht aus Vertretern des Volks, welche in allgemeiner und directer Wahl in der Art gewählt werden, daß auf hunderttausend Seelen ein Abgeordneter kommt. Beim Friedensschluß (19. Mai 1871 zu Frankfurt a. M.) hat Frankreich Elsaß und Deutsch-Lothringen mit Metz, die einst Deutschland mit Gewalt entrissen worden waren, zurückgeben und fünf Mil- liarden Francs Kriegskostenentschädigung zahlen müssen.
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