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1. Von der französischen Staatsumwälzung bis zur Gegenwart - S. 31

1909 - Leipzig : Hirt
6. Reformen in Preußen. 31 gestanden hatten, wurden nun frei. Sie konnten selbst Land erwerben, Handel und Gewerbe treiben und bei Fleiß und Sparsamkeit es zu einem gewissen Wohlstände bringen. , Die Städte sollten von nun an ihre Verwaltung selbst fuhren, damit die Bürger Anteil an dem Aufblühen der Städte nähmen. Eine neue Städteordnung wurde 1808 erlassen, deren Grundzüge sind: 1 An die Stelle des von der Regierung ernannten tritt der von den Stadtverordneten gewählte Bürgermeister. Der Bürgermeister verwaltet die Stadt nicht im Aufträge des Staates, sondern der Bürgerschaft, die ihn gewählt hat. Der Staat behält sich nur ein Oberaufsichtsrecht vor, um die Bürger gegen Übergriffe des Bürgermeisters zu schützen. ,r , 2. Der Bürgermeister ist nicht allein Verwalter der Stadt, sondern ihm stehen andre Personen, die ebenfalls von der Bürgerschaft gewählt sind, zur Seite; diese heißen Magistratspersonen, und sie bilden mit dem Bürgermeister zusammen den Magistrat. . 3. Das Recht, Beschlüsse zu fassen, hat nicht der Magistrat, sondern dre Stadtverordnetenversammlung. Der Magistrat hat die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung auszuführen. 4. Der Magistrat hat keine richterliche Gewalt mehr, wie früher. Nur der Übertretungen von Polizeivorschriften kann er geringe Strafen verhängen. Gegen jede vom Bürgermeister oder Magistrat verhängte Polizeistrafe kann der Bürger bei dem Königlichen Gericht Berufung einlegen. 5. Die Stadtverordnetenversammlung wird von allen stimmfähigen Bürgern gewählt. Stimmfähig ist jeder Bürger, der gerichtlich nicht schwer bestraft ist, das 26. Lebenjahr erreicht hat und Steuern bezahlt. Jeder dieser Bürger kann auch ut den Stadtrat und in den Magistrat gewählt werden. Die Wahl ist insofern beschränkt, als zwei Drittel der Stadtverordneten Hausbesitzer in der Stadt sein müssen. 6. Zünfte und andre Korporationen verlieren das Recht, Stadtverordnete als Vertreter ihrer Zunft oder Korporation zu wählen. Die Stadtverordneten sind Vertreter der ganzen Bürgerschaft. Sie haben aber von dieser keine Verhaltungsmaßregeln für ihre Abstimmung entgegenzunehmen. 7. Die Gutsherrschaften verlieren das Recht, Stadtverordnete oder Stadtbeamte zu bestätigen. 8. Die Steuerbefreiungen hören auf. Geistliche und Volksschullehrer blieben mit Rücksicht auf die damalige geringe Besoldung frei von Gemeindesteuern. 9. Es gibt nur ein Bürgerrecht in der Stadt; der Unterschied zwischen Groß-und Kleinbürgern hört auf. 10. Das städtische Vermögen ist nicht Staats vermögen, sondern Stadtvermögen. _ 11. Die Städte zerfallen in große, mittlere und kleine Städte. Kleine Städte sind solche, die weniger als 3500 Einwohner haben, große, die 40000 und mehr Einwohner haben. 12. Die erste Magistratsperson in großen Städten wird Oberbürgermeister genannt, in mittlern und kleinen Städten Bürgermeister. 13. In kleinen Städten besteht die Stadtverordnetenversammlung aus 24 Mitgliedern, in mittlern und großen Städten mehr, je nach der Bevölkerung. 14. Die Stadtverordneten und städtischen Beamten führen ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich auf die Dauer von 6 Jahren. Dann treten sic ab, können aber wiedergewählt werden. Nur wenn das Amt die ganze Arbeitszeit eines Mannes beansprucht, darf er dafür besoldet werden. Dazu gehören die Bürgermeister und
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