Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Leitfaden der vergleichenden Erdbeschreibung - S. 106

1908 - Freiburg im Breisgau [u.a.] : Herder
106 Religion, Verfassung Deutschlands. § 32. Die Niederlande. § 33. Fast ausschließlich protestantisch (90 — 99 "/„) ist die Bevölkerung in Brandenburg, Pommern, Mecklenburg, Schleswig-Holstein, im Königreich Sachsen und in der Provinz Sachsen, in den Thüringer Staaten, Braunschweig, den beiden Lippe und den Hansestädten. Ebenso ausschließlich herrschen die K a th o l i k e n vor in Hohenzollern, Nieder- und Oberbayern, in der Oberpfalz. Gemischt sind die Konfessionen, und zwar mit Vorherrschen der Katholiken, aber der Reihe nach abnehmend, in den bayrischen Kreisen Schwaben und Unterfranken (über 80°/,,), in Elsaß-Lothringen, der Rheinprovinz, Posen, Baden, Westpreußen, Schlesien, Westfalen. In den folgenden Gebieten sinken die Katholiken unter die Hälfte der Einwohner, während die Protestanten immer mehr zunehmen: in der bayrischen Pfalz und in Oberfranken, im Großherzogtum Hessen, in Württemberg, Hessen-Nassau, Mittelfranken, Oldenburg, Anhalt, Ostpreußen Hannover. Das während des letzten deutsch-französischen Krieges erneuerte Deutsche Reich umfaßt mit dem Reichsland Elsaß-Lothringen 26 Bundesstaaten, an deren Spitze der Deutsche Kaiser steht. Die Würde des Kaisers besitzt der König von Preußen. Ihm kommt der Vorsitz im Bunde zu, serner der Oberbefehl über das Bundesheer zu Land und zur See, sowie die Vertretung des Reichs dem Auslande gegenüber. Zur Mitwirkung bei dem Erlasse von Gesetzen und bei der Ausübung der Regierungsgewalt find berufen: der Bundesrat, der aus den Vertretern der verbündeten Regierungen besteht, und der Reichstag, der aus den von dem Volke gewählten Abgeordneten zusammengesetzt ist. Oberster Beamter des Reichs ist der Reichskanzler. Neben dem Reichstag gibt es in den einzelnen Bundesstaaten noch besondere, aus einer oder zwei Kammern bestehende Landstände für die Zwecke der Gesetz- gebung und um die inneren Angelegenheiten jedes Landes zu beraten. Die deutschen Kolonien s. § 64—69. § 33. Z>as Königreich der Miedertande (Kolland). (33 000 km2, über 51/« Mill. Einw.) Holland bildet den niedrigsten Teil der nordwestdeutschen Tiefebene mit dem Mündungsgebiet von Rhein, Maas und Scheide (S. 84 und 91); ein Viertel des Landes ist unter den Meeresspiegel eingesenkt und durch Dämme vor Überflutung geschützt. Das Meer hat verschiedene Buchten in das Land eingerissen: die Znider Zee [feuber fee] (Südersee), den Dollart und den Biesbosch. Inseln finden sich zahlreich, teils in den Mündungen der Flüsse, teils der Nordküste des Landes entlang (West- friesische Inseln). Kein europäisches Land hat ein so dichtes Netz von Flüssen und Kanälen wie Holland: unter ihnen ist der Nordsee- kanal zu nennen, der von Amsterdam westlich zum Meere führt. Die holländischen Wasserstraßen haben eine Länge von etwa 7800 km. Bewundernswert sind die Wasserbauten der Holländer. Dazu gehören außer den Kanälen selbst die an diesen und den Flüssen angebrachten Deiche, die das Land vor Überschwemmungen schützen, und die Schleusen, welche die Polder (eingedeichte Fluren) entwässern. Den größeren Teil des Landes nehmen fruchtbare Marschen ein; nur im O. finden sich Moor- und Heidegegenden. Wald fehlt fast ganz. Neben der Fischerei, der Schisfahrt und dem Schiffsbau blüht die Viehzucht in hervorragender Weise.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer